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ZUSTÄNDIGKEIT DES IX. ZIVILSENATES

Um Ihnen zeitnah einen Überblick über grundlegende Entscheidungen des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zu geben, pflegen wir besonders wichtige und  aktuelle Urteile und Beschlüsse zeitnah mit einer entsprechenden Verlinkung auf die Website des Bundesgerichtshofs ein.Wenn Sie sich einen Überblick über die Entscheidungen machen wollen, an denen wir beteiligt waren, finden Sie unter „Unsere Schwerpunkte“ nähere Informationen.

 

InsO § 129 Abs. 2, §§ 130, 131
Die Nichtauszahlung von Aufwendungshilfen zur Wohnbauförderung wegen Insolvenzantrags des Begünstigten ist nicht als Deckungshandlung anfechtbar.
Beschluss vom 15. März 2012 - IX ZA 107/11

 

BGB §§ 289, 293, 301, 226, 242; ZPO § 717 Abs. 3
Ein Gläubiger, der ein nicht rechtskräftiges Berufungsurteil erwirkt hat, aus dem er nicht vollstreckt, hat weiterhin Anspruch auf Verzugszinsen, wenn er die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Zahlung des Schuldners zurückweist.
Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11

 

InsO §§ 21, 22
Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzuziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kraft des auf eine Schuldnerforderung bezogenen besonderen Verfügungsverbots zur Entgegennahme aller Erklärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende Forderung betreffen.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
Das aus der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage folgende Aufrechnungsverbot wirkt nicht im Eröffnungsverfahren.
Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 249/09

 

InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1 Satz 2
Die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO kann nicht durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit des Schuldners widerlegt werden; erforderlich ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit.
Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09

 

EuInsVO Art. 3 Abs. 2
Für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen allein maßgeblich, ob der Schuldner eine inländische Niederlassung hat.
Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 178/11

 

InsVV § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3
Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.

Der für die Übertragung des Zustellungswesens zuzubilligende Zuschlag für den Personalaufwand bemisst sich nach den durchschnittlich pro Zustellung hierfür anfallenden Kosten. Diese Vergütung kann außerhalb der sonstigen Zuschlagsbemessung durch eine Summe festgesetzt werden, die sich für die vergütungspflichtigen Zustellungen aus einem angemessenen Betrag pro Zustellung berechnet.
Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11

 

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 55 Abs. 2
Ordnet das Gericht als Sicherungsmaßnahme an, dass ein der Aussonderung unter-liegender Gegenstand von dem Berechtigten nicht herausverlangt werden darf, steht dem Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts ein Ersatzanspruch zu. Nach Verfahrenseröffnung gilt der Anspruch als Masseverbindlichkeit.
Urteil vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11

 

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten (Fortführung BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 832).
Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10

 

Brüssel I-VO Art. 34 Nr. 4
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:

Erfasst Art 34. Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abl. EG 2001 Nr. L 12/01 S. 1) (EuGVVO) auch den Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat?
Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10

 

InsO § 109 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 412, 407 Abs. 1, §§ 566, 566c
Die Erklärung des Insolvenzverwalters/Treuhänders, für Ansprüche aus dem Wohnraummietverhältnis des Schuldners nach Ablauf der dreimonatigen gesetzlichen Kündigungsfrist nicht mehr mit der Insolvenzmasse aufzukommen, wirkt auch gegenüber dem Erwerber, auf den das Mietverhältnis infolge Veräußerung des Grundstücks übergegangen ist, wenn sie in Unkenntnis des Eigentumsübergangs dem alten Vermieter gegenüber abgegeben worden ist.
Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 29/11

 

BZRG § 51; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 59; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1
Die Restschuldbefreiung ist auch dann zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Verurteilung nach dem Eröffnungsantrag jedoch getilgt worden ist.

Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die Verurteilung vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Rechtskraft erlangt hat.

Der Schuldner ist auch dann wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden, wenn neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.

InsO § 289 Abs. 2; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit welchem das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung entscheidet, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 113/11

 

InsO § 302 Nr. 1, StGB § 266a, SGB IV § 24 Abs. 1
Hat sich der Schuldner wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB strafbar gemacht, gehören Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Urteil vom 16. Februar 2012 - IX ZR 218/10

 

InsO § 34 Abs. 2
Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 248/11

 

InsO § 35 Abs. 2 Satz 1
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus einer selbständigen Tätigkeit frei, können auf die selbständige Tätigkeit bezogene vertragliche Ansprüche von Gläubigern, die nach dem Zugang der Erklärung beim Schuldner entstehen, nur gegen den Schuldner und nicht gegen die Masse verfolgt werden.

InsO § 61 Abs. 1 Satz 1
Versäumt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung die Kündigung eines von dem Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses, trifft ihn eine Schadensersatzpflicht nur für solche Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung der Vertrag geendet hätte.
Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11

 

InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; InsO § 213
Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind in der Insolvenz der GmbH bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, in der ihre Einziehung erforderlich ist, um alle Masse- und Insolvenzgläubiger zu befriedigen. In diesem Fall mindern Zahlungen Dritter an Insolvenzgläubiger, die im eröffneten Verfahren erfolgen, nicht die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters.
Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10

 

InsO §§ 4a, 26 Abs. 1 Satz 1 und 2
Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über dessen eigenen Eröffnungs- und Stundungsantrag mangels Masse abgewiesen werden.

Der Schuldner kann einen Eröffnungsantrag nebst Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung wirksam unter der prozessualen Bedingung stellen, dass das Insolvenzgericht auf einen Gläubigerantrag seine - vom Schuldner bestrittene - internationale Zuständigkeit bejahe (im An-schluss an BGH, ZIP 2010, 888).
Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 86/10

 

AnfG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1
Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später der Versicherungsfall eintritt.
Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11

 

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3
Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Forderung ein, die zur Masse gehörte, unterliegt der Erlös der Nachtragsverteilung.
Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10

 

InsO § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1
Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist für sich allein selbst dann kein hinreichender Grund für dessen Entlassung, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheint.

Die auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzgericht gestützte Entlassung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsausübung in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Vertrauensstörung ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen.
Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11

 

InsO § 178 Abs. 3
Der Eintrag in die Tabelle bewirkt lediglich die positive Feststellung des Anspruchs in angemeldeter Höhe; eine negative Feststellung jenseits der Anmeldung folgt daraus nicht.
Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 4/11

 

InsO § 131; AO §§ 73, 191 Abs. 1 Satz 1, § 219 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Zieht das Finanzamt in Fällen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Steuerschuld des Organträgers entsprechende Beträge aufgrund einer Lastschriftermächtigung vom Konto der Organgesellschaft ein, so macht es den steuerrechtlichen Haftungsanspruch aus § 73 AO gegen die Organgesellschaft geltend. Gerät diese in Insolvenz, erlangt das Finanzamt die Zahlung als deren Insolvenzgläubiger.

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; AO § 44
Erbringt der Schuldner einer noch nicht durchsetzbaren steuerrechtlichen Haftungsverbindlichkeit eine Zahlung an das Finanzamt, ist davon auszugehen, dass er dadurch seine Haftungsverbindlichkeit und nicht die ihr zugrunde liegende Steuerschuld des Dritten tilgen will.

InsO § 143 Abs. 1 Satz 1; BGB § 421
Kommt der Zahlung des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger eine Doppelwirkung zu, weil dadurch neben der Forderung des Empfängers zugleich der gegen den Schuldner gerichtete Anspruch eines mithaftenden Dritten auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit erfüllt wird, kann die Leistung nach Wahl des Insolvenzverwalters sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Dritten als Gesamtschuldner angefochten werden (Bestätigung von BGH WM 2008, 363).
Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11

 

InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1
Entrichtet eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf welche dieser nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch hat, so benachteiligt dies im Regelfall trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der Gesellschaft und kann bei entsprechendem Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden.
Urteil vom 12. Januar 2012 - IX ZR 95/11

 

AnfG § 7 Abs. 2
Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.
Beschluss vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 87/09

 

AnfG §§ 2, 4, 19
Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen.

Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen.

Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist.

Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11

 

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB); ZPO § 73
Zu der Reichweite der Verjährungsunterbrechung aufgrund einer Streitverkündung in einem Bauprozess.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09

 

InsO § 133 Abs. 1
Die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die angefochtene Zahlung, wenn sie selbst der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung werden durch den Einwand eines Sanierungsversuchs nicht entkräftet, wenn es an jeder Darlegung zu den Inhalten und zu den Grundlagen des Sanierungskonzepts fehlt.

Ein erfolgversprechender, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausschließender Sanierungsversuch kann auch dann vorliegen, wenn Regelungen mit einzelnen Gläubigern dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen, mittels der er seine übrigen Gläubiger befriedigen kann.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09

 

InsO § 103; ZPO § 851 Abs. 2; VVG § 165 Abs. 3 Satz 1 aF, § 176 Abs. 1 aF
Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will.

Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.
Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11

 

InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 684 Satz 2, § 133
Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversicherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist.
Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11

 

BGB § 826; ZPO § 767 Abs. 2
Zur Verneinung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn der Schuldner die Titulierung einer im Prozess erfüllten Forderung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht hat.
Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11

 

InsO § 44a, 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3, § 147
Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet.
Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.
Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 260/10

 

EuInsVO Art. 3 Abs. 1
Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-396/09 - Interedil).
Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10

 

ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 318; GG Art. 103 Abs. 1
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht (im Anschluss an BGH NJW 2011, 1516).
Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10

 

BGB § 675; HGB § 130
Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte.
Urteil vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09

 

InsO § 9 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2
Die öffentliche Bekanntmachung wirkt nur dann als Zustellung, wenn die bekannt gemachte Entscheidung richtig bezeichnet ist.

Ist die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft und wirkt sie deshalb nicht als Zustellung, beginnt die Beschwerdefrist für einen Beteiligten, dem die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, auch nicht fünf Monate nach dem Erlass der Entscheidung.
Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10

 

InsO § 91 Abs. 1, § 51 Nr. 1; BGB § 1191
Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld kann nur dann ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden begründen, wenn eine Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Abtretungsempfängers nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.
Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10

 

BGB § 126b
Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.
Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 47/11

 

InsO §§ 35, 36 Abs. 1, 4; ZPO § 850c Abs. 1, 4
Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte we-gen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.
Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 45/11

 

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Erfüllt der Insolvenzverwalter ein Dienstverhältnis des Schuldners weiter, so kann gegen die Entgeltforderung der Masse nicht mit einer Insolvenzforderung aufgerechnet werden (im Anschluss an BGHZ 86, 382).

InsO § 108 Abs. 1
Ein Dienstverhältnis des Schuldners besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Dienstleistung nur durch Begründung erheblicher Masseschulden erbracht werden kann.
Urteil vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 10/11

 

BGB §§ 328, 675, 199 Abs. 1; AO §§ 34, 69, 191, 219
Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.

Die Verjährung für den Ersatzanspruch des Geschäftsführers gegen die steuerlichen Berater der GmbH beginnt mit der Bekanntgabe des schadensbegründenden Haftungsbescheids.
Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10

 

BGB § 1124; ZVG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 146 Abs. 1, § 154
Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben.

Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.
Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10

 

BGB § 684 Satz 2, § 826 Gi, H; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann nicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden.

Hat der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Zahlstelle [Schuldnerbank] auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte (Aufgabe von BGHZ 72, 343).

Der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung ist unwiderruflich.

Der Gläubiger, der trotz eines zu seinen Gunsten erteilten Abbuchungsauftrags seine Forderung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens einzieht, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, welcher der Belastungsbuchung widerspricht.
Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 115/10

 

InsO §§ 38, 40; ZPO § 850f
Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegattens eine Insolvenzforderung dar.
Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10

 

ZPO § 514 Abs. 2
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht auf den Restitutionsgrund des nachträglichen Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr. 7b ZPO) gestützt werden.
Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11

 

InsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11

 

InsO § 63 Abs. 1 Satz 2, § 203; InsVV § 1 Abs. 1, § 6
Bei einem Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens kann eine zusätzliche Vergütung nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden.
Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11

  

ZPO § 511
Wird die gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Regressklage darauf gestützt, dass ein Vorprozess infolge pflichtwidriger Prozessführung des Rechtsanwalts verloren wurde, ist mangels Bekämpfung der erstinstanzlichen Beschwer eine Berufung unzulässig, mit der erstmals geltend gemacht wird, der Rechtsanwalt habe mangels Erfolgsaussichten bereits von der Einleitung des Vorprozesses abraten müssen.
Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11

 

BGB §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 2; BRAGO § 13; RVG § 15
Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.

Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären.
Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10

 

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a
Die Regelung, dass Beträge, die der Verwalter als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmenden Wert der Insolvenzmasse abgezogen werden, entspricht der Ermächtigungsgrundlage und ist verfassungsmäßig.
Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 112/09

 

BGB §§ 781, 779, 134
Erkennt der Schuldner einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis an, welches sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbotes bewegt, dessen Eingreifen indes ernstlich zweifelhaft ist, so geschieht dies mangels anderer Anhaltspunkte auch, um eine etwaige rechtshindernde Einwendung infolge des Verbotes auszuräumen, wenn dem Schuldner dieses Risiko des Gläubigers bewusst ist. Die Rechtsbeständigkeit eines solchen schuldbestätigenden (deklaratorischen) Anerkenntnisses und seine Wirkungen richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei einem Vergleichsvertrag.
Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 1/11

 

InsO §§ 134, 143 Abs. 1
Zur Berechnung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen einen Anlagevermittler, dem Provisionen auch auf Scheingewinne gezahlt worden sind.
Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 209/10

 

ZVG § 85a Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbezie-hung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr) valutiert (Be-stätigung von BGHZ 158, 159). Die Herausgabe des Erlangten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugefallen wäre.
Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 197/10

 

InsVV § 13
Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht durch die bei gleicher Berechnungsgrundlage sich ergebende Regelvergü-tung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV der Höhe nach begrenzt.

Übersteigt die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren den Betrag von 160.000 € oder die Gesamtsumme aller angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen, kommt ein Abschlag in Betracht, der von Amts wegen zu prüfen ist.
Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10

  

EuInsVO Art. 3, 4; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 a.F., § 135 a.F.; GmbHG § 32a a.F.
Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach § 32a GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F. finden auf Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann Anwendung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind.
Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10

 

InsO § 89 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 850 f Abs. 2; BGB § 393
Hat der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen, bestimmt sich der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte Handlung knüpft.

Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sein, sofern zugleich ein materiell-rechtlicher deliktischer Erstattungsanspruch besteht.

Der Anspruch des Geschädigten einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, welcher im Strafverfahren gegen den Schädiger als Nebenkläger aufgetreten ist, auf Erstattung der Kosten der Nebenklage ist allein prozessualer Natur und daher nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet
Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10

 

InsO §§ 6, 7, § 78 Abs. 1, 2 Satz 3
Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht statt.
Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10

 

InsO §§ 49, 27, ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, WEG §§ 16, 28
In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt.

Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers entsteht das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung.
Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10

 

InsO § 78 Abs. 1, § 272 Abs. 1 Nr. 1
Der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.
Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 64/10

 

InsO § 92
Wird ein Staatshaftungsanspruch aus der verspäteten innerstaatlichen Umsetzung einer EG-Richtlinie hergeleitet, welche die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens anordnet, handelt es sich um einen von dem jeweiligen Versicherungsnehmer zu verfolgenden Einzelschaden und nicht um einen von dem Insolvenzverwalter geltend zu machenden Gesamtschaden.
Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10

 

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1
Holt eine Behörde von anderen Behörden desselben Landes Informationen ein, um eine Schuld des Landes im Wege der Aufrechnung tilgen zu können, müssen auch die Informationen verlangt und erteilt werden, die der Wirksamkeit einer Aufrechnung insolvenzrechtlich entgegenstehen können. Unterbleibt die vollständige Mitteilung aller bekannten rechtserheblichen Umstände, hat dies zur Folge, dass sich die handelnde Körperschaft auf die Unkenntnis solcher Umstände nicht berufen darf.
Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08 

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar.
Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10

 

InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1
Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden.
Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10

 

InsO § 63 Abs. 1
Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten, und gleichwohl die Bestellung zum Insolvenzverwalter annimmt, kann von einer Vergütung ausgeschlossen sein.
Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09

 

InsO § 180 Abs. 1 Satz 1; EGZPO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SchlG BW § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig.
Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 213/10

 

InsO § 14 Abs. 1, § 35 Abs. 2
Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10

 

BGB § 675 Abs. 1
Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungseintritts gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hinweis des Rechtsanwalts hinreichend verdeutlicht werden, "sofort" Klage erheben zu müssen.

ZPO §§ 141, 448
Über den tatsächlichen Inhalt eines zwischen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Beratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweismittel eine beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen.
Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10

 

InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners (Fortführung von BGH ZIP 2008, 131).
Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08

 

InsO § 296 Abs. 1, Abs. 2
Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10

 

InsO § 14 Abs. 1
Ein Insolvenzantrag ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn mit dem Insolvenzverfahren der ausschließliche Zweck verfolgt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10

 

InsO § 317 Abs. 1, § 14 Abs. 1
Zum Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht als Erbe berechtigt, wer die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat, auch wenn die Wirksamkeit der Anfechtung noch nicht feststeht.

Wer die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens als Nachlassgläubiger beantragt, muss seine Forderung gegen den Nachlass glaubhaft machen.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 74/10

 

InsVV § 2 Abs. 2
Eine Gebietskörperschaft zählt bei der Berechnung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auch dann als (nur) eine Gläubigerin, wenn sie durch verschiedene Behörden mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen angemeldet hat.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 27/10

 

InsO § 130 Abs. 2
Eine an den Gläubiger gerichtete harte Patronatserklärung der Muttergesellschaft beseitigt weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch die darauf bezogene Kenntnis des Gläubigers.
Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10

 

InsO §§ 88, 312 Abs. 1 Satz 3
Die Rückschlagsperre wird auch durch einen zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag ausgelöst, sofern dieser zur Verfahrenseröffnung führt.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09

 

InsO §§ 94, 254 Abs. 1; BGB § 387
Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt.
Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08

 

InsO § 36; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b, § 851c
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners.
Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10

 

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; InsO § 259 Abs. 1
Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsermächtigung erteilt hat.
Urteil vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10

 

InsO § 290 Abs.1 Nr. 3
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09

 

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b
Alle nach § 3 Abs. 1 InsVV zu gewährenden Zuschläge berechnen sich nach der um den Überschuss bei einer Unternehmensfortführung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV erhöhten Berechnungsgrundlage.

Die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV bei der Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung vorzunehmende Vergleichsrechnung bezieht sich nur auf diesen Zuschlag; andere Zuschläge werden in die Vergleichsrechnung nicht einbezogen.

Der mit der Vergleichsrechnung ermittelte Ausgleichszuschlag wegen Unternehmensfortführung ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung eines Gesamtzuschlags einzustellen.
Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08

 

ZPO § 46 Abs. 2; § 574 Abs. 1 Satz 1; InsO §§ 4, 6 Abs. 1, 7
Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt.
Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10

 

ZPO §§ 32, 717 Abs. 2, Abs. 3
Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO kann im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) geltend gemacht werden.

Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass vor der Zahlung oder Leistung die Zwangsvollstreckung angedroht worden war.
Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 176/10

 

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 60 Abs. 1; BGB § 1246 Abs. 1
Ist bei einer freihändigen Veräußerung mit einem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht belasteter Ware ein höherer Erlös als bei einer Versteigerung zu erwarten, trifft den vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalter die Verpflichtung, gegenüber dem Absonderungsberechtigten dieser Art des Verkaufs zuzustimmen.

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 60 Abs. 1; BGB § 1246 Abs. 1, § 249 Abs. 1
Wäre im Falle der Erteilung einer Zustimmung des nur mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters und der Belehrung über das notwendige Einverständnis auch des Schuldners ein freihändiger Verkauf gescheitert, weil der Schuldner seine Zustimmung verweigert hätte, kann den vorläufigen Verwalter die Verpflichtung treffen, den Verkauf mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung durchzusetzen, wenn es sich bei dem freihändigen Verkauf um eine besonders günstige, sich nach Verfahrenseröffnung voraussichtlich nicht mehr bietende Veräußerungsgelegenheit handelt.
Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10

 

InsO §§ 4b, 258 Abs. 2
Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden.

Nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.
Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 136/09

 

RVG VV Nr. 4141
Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.
Urteil vom 14. April 2011 - IX ZR 153/10

 

InsO § 296 Abs. 1
Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.
Beschluss vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10

 

InsO §§ 6, 7, 58; RPflG § 11 Abs. 2
Der Insolvenzverwalter kann die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft.
Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 170/10

 

SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeitr ägen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung).
Urteil vom 7. April 2011 - IX ZR 118/10

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 292 Abs. 1 Satz 1 und 2
Sieht der Treuhänder im Fall eines abhängig beschäftigten Schuldners von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüber dessen Arbeitgeber ab, hat er die vom Schuldner abzuführenden Beträge eigenverantwortlich zu berechnen und monatlich einzuziehen.
Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 40/10

 

InsO § 304 Abs. 1 Satz 1
Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit.
Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11

 

EMRK Art. 41; ZPO § 851; BGB § 399; InsO §§ 35, 36
Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.

Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10

 

GVG § 13
Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09

 

InsO §§ 89, 91 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 294 Abs. 1; ZPO § 832
Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.
Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08

 

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3
Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden, so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird.
Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08

 

InsO § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2
Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen.
Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZA 3/11

 

InsO §§ 129, 131
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sind hinsichtlich der abgetretenen zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).
Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08

 

InsO § 129 Abs. 1
Der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einem bestimmten Gläubiger zuzuwenden, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Das gilt auch dann, wenn der Kredit nicht unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt wird, sondern die Valuta zunächst auf das Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Darlehensgeber gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts überwiesen und von dort an den Begünstigten weitergeleitet wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539).
Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08

 

BGB § 675 Abs. 1, § 254 Abs. 2
Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen.
Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08

 

BGB §§ 280, 675 Abs. 1
Der Prozessvertreter des Beklagten verletzt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er die Pfändung und Überweisung der Klageforderung an seine Partei nicht geltend macht.

ZPO §§ 829, 835, 836, 767 Abs. 2; BGB § 289
Die Pfändung in eigene Schuld ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie dazu dient, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft ist.

Für die Einziehung der gepfändeten Forderung in eigene Schuld reicht es aus, dass der Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erklärt, die wechselseitigen Forderungen zu verrechnen.
Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1953 Abs. 1, § 2180 Abs. 3
Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses (Ergänzung von BGH WM 2009, 1517).
Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09

 

ZVG § 154 Satz 1
Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.

ZVG § 155 Abs. 1
Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.
Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 15/08

 

InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 138; ZPO § 286
Die Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten entspricht einem Gesellschafterdarlehen nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO handelt.

Gewährt eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen, begründet dies keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen.
Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10

 

InsO § 143; BGB §§ 398, 399
Der aus Insolvenzanfechtung folgende Rückgewähranspruch kann abgetreten werden.
Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10

 

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1, §§ 49, 50 Abs. 1, § 169; BGB § 367 Abs.1
Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen.
Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10

 

GesO § 12 Abs. 3
Im Gesamtvollsteckungsverfahren kann eine Nachtragsverteilung auch dann angeordnet werden, wenn sie bei der Einstellung des Verfahrens für einen damals noch nicht verwerteten Vermögensgegenstand vorbehalten worden ist.
Beschluss vom 17. Februar 2011 - IX ZB 268/08

 

InsO § 47
Behandelt der Treuhänder auf ein Treuhandkonto eingezahlte Fremdgelder als eigenes Vermögen, kann das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandene Restguthaben nicht ausgesondert werden.
Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10

 

InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1; BGB § 366 Abs. 1
Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells erfolgen in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage.
Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10

 

InsO § 47; VOB/B § 17 Abs. 3
Ist der Auftraggeber eines Bauvertrages verpflichtet, nach fehlgeschlagenem Sicherheitentausch eine als Austauschsicherheit gestellte Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurückzugewähren, kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers der Auftragnehmer die Bürgschaftsurkunde aussondern.
Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10

 

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen.
Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 85 Abs. 2
Dem Schuldner kann das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten, der das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Vermögensverzeichnis eigenmächtig ändert, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden.
Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08

 

BRAO § 51b aF
Erhebt ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines verjährten Anspruchs pflichtwidrig eine aussichtslose Klage, so liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Klage abweisendes Urteil keine einen neuen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das - in unverjährter Zeit - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann (Fortführung von BGH WM 2009, 283).

BGB § 203
Die Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht als Erörterung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu werten, wenn der Rechtsanwalt zugleich äußert, zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach keine Erklärung abzugeben.
Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10

 

InsO § 133 Abs. 1
Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.
Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3
Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09).
Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09

 

StBerG § 68 a.F.
Lässt ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.
Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 183/08

 

RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 123/10

 

InsO § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1
Die auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter gewährt diesem eine inkongruente Deckung, welche die Gläubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt.
Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10

 

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann auch dann als inkongruente Deckung anfechtbar sein, wenn der Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert, ohne eine letzte konkrete Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, ZInsO 2003, 611).
Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10

 

ZPO § 517
Fehlt es an einer wirksamen Urteilszustellung, beginnt auch für eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei die Frist für die Einlegung der Berufung grundsätzlich fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen.
Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09

 

InsO § 304 Abs. 1 Satz 2; SGB III § 187 Satz 1
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die wegen eines Antrags auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, bleiben Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, die der Anwendung der Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren bei früher selbständig wirtschaftlich tätig gewesenen Schuldnern entgegenstehen.
Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 238/08

 

BGB § 280 Abs. 1; ZPO §§ 704, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; RVG § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309
Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus.
Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10

 

InsO §§ 49, 165; ZPO § 767
Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung bindet den Insolvenzverwalter auch dann nicht, wenn das Grundstück zugunsten dieses Gläubigers wertausschöpfend belastet ist.
Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09

 

AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1142
Der Anfechtungsgegner kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Einlösungsbefugnis ausgeübt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zusammenhang im Allgemeinen den Anfechtungsgegner.
Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07

 

InsVV § 2 Abs. 2
Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen.
Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 39/10

 

InsO § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2
Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.
Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10

 

InsVV § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1
Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode durch die Erste Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung findet für die Tätigkeit des Treuhänders ab 7. Oktober 2004 Anwendung; für seine Tätigkeit davor gilt die frühere Fassung.

Zu vergleichen ist die Regelvergütung nach § 14 Abs. 1 und 2 InsVV mit der Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsVV, jeweils bezogen auf die gesamte Dauer der Tätigkeit. Die höhere Vergütung ist festzusetzen.

Der Zuschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV kann nicht zur Regelvergütung verlangt werden; er setzt nicht voraus, dass auch ohne Verteilung die Mindestvergütung anzusetzen wäre.

Der Zuschlag von 50 € wird für jeweils fünf Gläubiger gewährt, auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurde.
Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 261/09

 

BRAO § 59a; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB § 675 Abs. 1
Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.

InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1; BGB § 242
Wird dem Anleger in einem Schneeballsystem neben Scheingewinnen auch die Einlage ausgezahlt, kann sich der anfechtende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Einlage sei durch Verluste und Verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht.
Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10

 

BGB §§ 133, 157, 164 Abs. 2
Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande.
Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10

 

InsO §§ 6, 26, 34 Abs. 1
Im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse ist die nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses erfolgte Befriedigung der Forderung des den Insolvenzantrag stellenden Gläubigers nicht zu berücksichtigen.
Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 121/10

 

InsO §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114, 1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO § 29
Verfügt ein Insolvenzgläubiger zur Sicherung seiner Forderung über eine Gesamtgrundschuld, für die massefremde Grundstücke mithaften und die zugleich auch Forderungen gegen Dritte sichert, so genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass er im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet.

Als Verzicht auf das Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung genügt auch sonst jede Erklärung, die verhindert, dass das Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller Höhe bei der Verteilung der Masse berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck muss nicht notwendig über das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grundpfandrecht verfügt werden. Nur wenn dies geschieht, bedarf die Erklärung des Insolvenzgläubigers der grundbuchmäßigen Form.
Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 61/09

 

InsO §§ 35, 36; ZPO §§ 765a, 850f Abs. 1
Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt.
Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10

 

KO § 166; InsO §§ 203, 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 7
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkurs- oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag im Regelfall unberührt.
Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 151/09

 

InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, § 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1
Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse.

Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung.
Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09

 

ZPO § 256; InsO § 184 Abs. 2, § 302
Der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung fehlt es nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse.
Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10

 

ZPO § 256; BGB § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1 Nr. 3, §§ 199, 823 Abs. 2; StGB § 266a; InsO § 129 ff., § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. 1
Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten.

Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre (Bestätigung von BGH, WM 2001, 162 und BGH, WM 2005, 1180).
Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09

 

InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 1, § 201 Abs. 1 und 3, § 294 Abs. 1
Die Klage eines Gläubigers auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach dessen Aufhebung während der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen späteren Restschuldbefreiung des Schuldners zulässig.

InsO § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 und 3
Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden auch dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn sie mangels Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen nicht mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.
Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10

 

InsO § 35 Abs. 1, § 80; BGB § 1353 Abs. 1
Der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Wertes des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.
Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07

 

BGB § 675 Abs. 1
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10

 

InsO § 60 Abs. 1, §§ 61, 208, § 209 Abs. 1
Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 220/09

 

ZPO § 233
Der Rechtsmittelführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.

ZPO § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1
Erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs zum Zeitpunkt des Posteinwurfs und der Briefkastenleerung dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden.
Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10

 

InsO § 153 Abs. 2
Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.
Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 24/10

 

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134
Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.

Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10

 

StBerG § 68 a.F.; AO § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2
Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, so beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 170/09

 

ZPO § 233
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.

Wird diese Kontrolle versäumt, ist in Altfällen gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfung, ob die der Akte entnommene Nummer aus einem Empfängerschreiben stammt, teils für entbehrlich erachtet wird.
Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10

 

InsO §§ 129 ff.
Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung.
Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10

 

InsO §§ 4a, 63 Abs. 2, § 209 Abs. 1
Veräußert der Insolvenzverwalter nach eingetretener Masseunzulänglichkeit Massegegenstände, gehört die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zu den vorrangig zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens.

Führt der Insolvenzverwalter unter Verletzung des gesetzlichen Vorrangs der Verfahrenskosten Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, ist sein bei Stundung der Verfahrenskosten bestehender Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.
Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08

 

InsO § 9 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 2, § 818 Abs. 2
Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gläubigers, nicht aber dessen Lastschrifteinzug selbst genehmigt.

Allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Eröffnungsantrag gegen den Schuldner.
Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09

 

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 182 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 185 Abs. 2 Satz 1; AGB-Sparkassen a.F. Nr. 7 Abs. 4
Eine im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners mittels Lastschrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter eine nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. fingierte Genehmigung des Schuldners entweder nach Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger abzugeben.

Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der danach bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. nicht widerspricht (Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff, Rn. 21 ff im Anschluss an BGHZ 177, 69, 81 ff Rn. 30 ff).
Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09

 

GesO; KO § 86; InsO § 66
Im Gesamtvollstreckungsverfahren hat ein neu bestellter Verwalter gegen den abberufenen Verwalter keinen Anspruch auf Erteilung einer (Teil-)Schlussrechnung.
Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 242/09

 

InsVV §§ 1, 10, 11 Abs. 1
Ansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 Satz 1 und 2 GmbHG) gegen den Geschäftsführer wegen unzulässiger Zahlungen sind in der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters mit ihrem voraussichtlichen Realisierungswert zu berücksichtigen.
Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09

 

BGB § 675 Abs. 1; UStG 2004 § 4 Nr. 9 lit. b
Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert.

BGB § 675 Abs. 1 Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen.

StBerG § 68 a.F.; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; AO § 164 Abs. 4 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen.
Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09

 

InsO § 14 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 174 Abs. 3 Satz
Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn dieser im eröffneten Verfahren keine Befriedigung erwarten kann.
Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 282/09

 

ZPO § 114; InsO § 59 Abs. 2
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen.
Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZA 21/10

 

InsO § 64 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2; RPflG § 3 Nr. 2 lit. e, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat.

InsO § 63 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2; InsVV § 11; RVG § 8 Abs. 2
Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.
Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09

 

KO §§ 82, 86, 124 (InsO §§ 60, 155); HGB §§ 154, 242; AO § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB §§ 669, 670
Die Gesellschafter können von dem Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft die Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse verlangen. Entstehen der Konkursmasse dadurch Kosten, die sie allein in fremdem Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter hierfür Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern.

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses.
Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09

 

BGB § 675; ZPO § 72
Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob ein vertraglicher Anspruch im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten übergegangen ist, hat der Rechtsanwalt, der zur Klage gegen den Dritten rät, seinem Mandanten zu empfehlen, dessen ursprünglichen Vertragspartner den Streit zu verkünden.

Der Zurechnungszusammenhang zwischen der in der unterlassenen Streitverkündung bestehenden Pflichtverletzung und dem durch die Verjährung des Anspruchs entstandenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gericht des Erstprozesses die Frage der Passivlegitimation unzutreffend beurteilt.
Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08

InsVV § 3 Abs. 1
Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden.
Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09

 

Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift
InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850i, 850k ZPO in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung
Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen.

Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht.
Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09
Pressemitteilung Nr. 152/10

 

ZPO § 114; BGB § 675
Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat aquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.
Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 227/09

 

BGB § 675 Abs. 1
Zum Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung.
Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09

 

InsO §§ 295 Abs. 1
Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein.

InsO §§ 200, 27 Abs. 3, § 82
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.

Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.

Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend.

InsO §§ 203, 212, 286 ff
Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07

 

InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850b, 851c
In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen.

§ 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.

Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.

§ 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen, anwendbar.

Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08).
Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09

 

InsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3 und 4
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden.

Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist.

Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos.

Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war.
Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09

 

InsO §§ 188, 189, 250, 251, 253
Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.

Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich.

Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO.

Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist.
Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10

 

InsO § 4c Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1
Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus.

Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen.
Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09

 

RVG VV Nr. 3104
Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.
Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 198/09

 

InsO § 296 Abs. 1, § 292 Abs. 2
Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist.
Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 84/09

 

InsO § 133 Abs. 2 Satz 1
Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon widerleglich vermutet.
Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09

 

InsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 3; 130 Abs. 1 Nr. 2
Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende Anfechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kongruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - eine solche nicht voraussetzt (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG Köln NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen von Rechtshandlungen Dritter anfechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von Insolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem Aufrechnenden eine Gläubigerstellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff; Beschl. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 4).
Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 125/09
Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 97/09

 

InsO § 296 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, 2
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Antrag eines Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 207, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). Der erforderliche Sachvortrag und die Glaubhaftmachung können zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders seinerseits den genannten Anforderungen genügt.
Beschluss vom 24. Juni 2010 – IX ZB 283/09

 

InsO § 134 Abs. 1
Begleicht der Schuldner die gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, stehen werthaltige Außenstände des Dritten der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur entgegen, wenn der Anfechtungsgegner auf diese trotz der materiellen Insolvenz des Dritten insolvenzbeständig hätte zugreifen können.

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 f).
Urteil vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296
In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.

Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09

 

InsO § 4a Abs. 1
Bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, können auch Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein.
Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 156/08

 

InsO § 64 Abs. 1; InsVV § 8 Abs. 1 und 2; VergVO § 6
Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich der hierbei bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil.

Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können.
Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07

 

VergVO §§ 1 bis 4; InsVV §§ 1 bis 3, 10, 11; KO § 106
Die erhebliche Befassung des Sequesters mit Gegenständen, an denen Rechte Dritter gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO bestehen, wirkt sich nicht auf die Berechnungsgrundlage der Vergütung aus. Erhebliche Anforderungen an die Geschäftsführung des Sequesters insoweit können nur innerhalb des Vergütungssatzes durch einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt werden (Ergänzung zu BGHZ 168, 321).

KO § 73 Abs. 3, §§ 75, 85; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1
Sachvortrag und Erkenntnisquellen über die Bewertung des verwalteten Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind im Festsetzungsverfahren für die Vergütung von Verwalter und Sequester bis zur letzten Tatsachenentscheidung zu berücksichtigen.
Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07

 

KAG-NW § 6 Abs. 5; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
§ 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche
Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.
Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09

 

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170
§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.

InsO § 302 Nr. 1; § 174 Abs. 2
Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.
Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09

 

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3
Der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) und die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB) sind nachrangige Insolvenzforderungen, weil sie im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO Nebenfolgen einer Straftat sind, die zu einer Geldzahlung verpflichten.
Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 138/09

 

InsO § 4c, InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt.

Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.
Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09

 

InsO § 36 Abs. 4
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes.
Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09

 

InsO § 114
Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung.
Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 139/09

 

InsO § 4c, InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt.

Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.
Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2, § 295
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, den Verstoß im Rahmen eines vorinstanzlichen Rechtsmittels zu rügen.
Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09

 

InsO § 131, BGB § 271
Zahlt der Schuldner vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten Möglichkeit zum Skontoabzug, ist die dadurch bewirkte Deckung regelmäßig nicht inkongruent.
Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZR 114/08

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzutreffende Angaben gegenüber der Finanzbehörde kann die Vorlage einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem gegen den Schuldner geführten Steuerstrafverfahren ausreichen.
Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 216/07

 

Lugano-Übk Art. 5 Nr. 1; BGB § 269
Für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags mit mehreren gleichrangigen, in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten besteht grundsätzlich kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes.
Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09

 

InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 2; BGB § 818 Abs. 3
Der aus der Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind (Fortführung von BGHZ 179, 137).
Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09

 

InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 2; BGB § 818 Abs. 3
Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren (Fortführung von BGHZ 179, 137).

Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er sich insoweit auf den Einwand der Entreicherung berufen.
Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09

 

ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1, § 533
Zur prozessualen Behandlung einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz.
Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09

 

InsO § 60 Abs. 1, § 168 Abs. 1
Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen
Dritten informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall
nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten veräußert.
Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZR 208/08

 

InsO § 225; AktG §§ 239, 240
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist.
Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 188/09

 

BGB § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 2 Satz 1, §§ 254, 255, § 675
Verschuldet der Rechtsanwalt, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen.

Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zur Folge, dass der Mandant Versorgungsanwartschaften verliert, aber einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns behält, ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zum Schadensersatz verpflichtet.

Ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, dass der Anspruch gegen den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu unternehmen.
Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07

 

BGB § 675 Abs. 1, § 249
Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur
subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte
Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.
Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat.

ZPO § 320
Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden.
Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09

 

InsO §§ 9, 82; BGB § 242
Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.
Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09

 

InsO § 134 Abs. 1
Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltliche Leistung dar; gleiches gilt für die Verstärkung des Anspruchs durch Schuldanerkenntnis.

InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286
Das Beweisanzeichen der Inkongruenz ist gegeben, wenn der Schuldner nach Vornahme einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadurch begründete Schadensersatzforderung eine Sicherung gewährt. Es bedarf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob das Beweisanzeichen der Inkongruenz im konkreten Fall geeignet ist, den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und seiner Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner zu erbringen.
Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09

 

InsO § 49
Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.
Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 34/09

 

AnfG § 1 Abs. 1, § 3
Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung (Anschluss an BGH ZIP 2008, 2272).
Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09

 

ZPO § 138 Abs. 3
Hat ein Rechtsanwalt in einem Scheidungsverbundverfahren bezifferte Ansprüche seines Mandanten auf Hausratsteilung geltend gemacht, kann er sich in einem später gegen ihn geführten Regressprozess nicht darauf beschränken, den Wert der Gegenstände unsubstantiiert zu bestreiten.

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs. 1; ZPO § 256; SGB VI § 187
Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluss eines Vergleichs geraten, der zu einem Verlust von Versorgungsausgleichsansprüchen geführt hat, kann der Mandant lediglich die Feststellung begehren, vom Zeitpunkt der Rentenberechtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende Zahlung an den Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungs-recht nicht zulässig ist.
Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08

 

InsO § 49
Der Inhaber einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG kann dann, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück freihändig veräußert hat, keine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös verlangen.
Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 4a Abs. 1 Satz 3; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1; StGB § 283b Abs. 1 Nr. 3b
Wegen einer Insolvenzstraftat, für die - isoliert betrachtet - die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist insolvenzrechtlich unbeachtlich.
Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09

 

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; § 140 Abs. 3, § 142
Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen bedingt oder befristet, kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage auf den Zeitpunkt an, zu dem die spätere Forderung entstanden und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Die mit Abschluss eines Vertrages entstandene Forderung ist erst ab dem Zeitpunkt und nur insoweit zu berücksichtigen, als sie - etwa durch Erbringung der versprochenen Leistung - werthaltig geworden ist und dem Gläubiger durch die Aufrechnung eine tatsächliche Befriedigung seiner Forderung ermöglicht.
Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07

 

BGB § 307 Abs. 2, § 627
Ein einheitlicher Steuerberatervertrag kann nach § 627 BGB gekündigt werden, auch wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind.
Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09

 

InsO § 131 Abs. 1
Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war.
Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZR 42/08

 

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 313 Abs. 2 Satz 1
Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann.
Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 105/09

 

ZPO § 121 Abs. 2
Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist.
Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 175/07

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 1 Satz 1
Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.

Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.
Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08

 

InsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.
Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09

 

BRAGO § 3 Abs. 3 (RVG § 3a Abs. 2)
Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98).

BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1
Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.

BGB § 675 Abs. 1
Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen.
Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09

 

InsVV §§ 10, 2 Abs. 2
Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat.
Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 129/08

 

Brüssel I-VO Art. 38 ff; AVAG § 6 Abs. 1
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt eine Erledigung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht.

EuVTVO Art. 27; Brüssel I-VO Art. 38 ff
Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.
Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09

 

Brüssel I-VO Art. 34 Nr. 2, Art. 46 Abs. 1; EuGVÜ Art. 27 Nr. 2
Der Schuldner kann sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht darauf berufen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem er dies geltend machen kann.

Erfolgt die Zustellung der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung erst mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, hat das Beschwerdegericht erforderlichenfalls das Verfahren auszusetzen und eine Frist zu bestimmen, in der der Schuldner den Rechtsbehelf bei dem ausländischen Gericht einzulegen hat.
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 193/07

 

InsO § 21, § 51 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen, ist der Insolvenzverwalter zur abgesonderten Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös verpflichtet.
Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09

 

InsO § 298 Abs. 1, § 4a
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt.

In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8).
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09

 

BGB § 812
Zur Rückabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrages in der Insolvenz des Darlehensnehmers.
Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08

 

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 3
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters umfasst den vollen Wert von Forderungen der Masse, wenn ihnen lediglich nicht aufrechenbare Gegenforderungen von Insolvenzgläubigern gegenüberstehen.
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 197/06

 

ZPO §§ 233, 184 Abs. 2, § 168 Abs. 1 Satz 2, §§ 178, 180; InsO § 8 Abs. 1
Erhält ein Verfahrensbeteiligter ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes gerichtliches Schriftstück nicht, so ist die Wiedereinsetzung in eine durch die Zustellung in Lauf gesetzte Notfrist nicht geboten, wenn ein lizenziertes Postunternehmen eine Ersatzzustellung an der angegebenen Geschäftsanschrift, ohne dass dies von der Zustellungsempfängerin mitgeteilt worden wäre, nicht durch Einlegen in einen Briefkasten vornehmen kann und mangels Angabe des Zustellungsempfängers auch von einem nicht bei ihm unterhaltenen Postfach keine Kenntnis haben muss.
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06

 

InsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6
Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09

 

InsO § 296 Abs. 1 Satz 1, 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
Auf die Gründe des § 290 InsO gestützte Versagungsanträge müssen im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9; vgl.
auch Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6).
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 127/09

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1
Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.

Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können.
Beschluss vom 18. Januar 2010 - IX ZB 211/09

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.
Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06

 

InsO §§ 87, 89
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.
Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09

 

InsO § 91 Abs. 1
Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde.

InsO § 140 Abs. 1
Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich.
Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09

 

InsO § 14 Abs. 1
Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist.
Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09

 

InsO § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 4
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten
Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen
Vermögengensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an
der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).
Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09

 

InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 1
Der Anfechtungsgegner einer unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist.
Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09

 

ZPO § 167, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6
Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war.
Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08

 

InsO § 103; BGB §§ 133, 157
Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.
Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08

 

InsO § 58
Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig.
Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 175/08

 

InsO § 251 Abs. 2
Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen.
Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 124/09

 

InsO § 61
Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte.

InsO § 60
Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters.
Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08

 

BGB §§ 134, 311 Abs. 2; GmbHG §§ 43 Abs. 3,  30 Abs. 1;  RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
Zur Haftung des Steuerberater nach § 311 Abs. 2 BGB wegen einer unrichtigen gesellschaftsrechtlichen Auskunft bei verbotener Rechtsberatung des Steuerberaters nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und Nichtigkeit des  Beratungsvertrags gemäß § 134 BGB. Im Rahmen einer derartigen Haftung kann nicht mehr verlangt werden, als so zu stehen, als wäre der Mandant von einem berufsrechtlich zugelassenen Rechtsberater zutreffend unterrichtet worden.
Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 238/07

 

InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ 155, 75; 162, 143).
Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08

 

AnfG § 8 Abs. 2 Satz 2; InsO § 140 Abs. 2 Satz 2
Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.
Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06

 

InsO § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81
Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.
Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09

 

InsO § 259 Abs. 3
Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen bereits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen einleiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden.
Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08

 

InsO § 309 Abs. 2 Satz 3
Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZInsO 2009, 1463 Rn. 5 m.w.N.). Der Beschluss, durch den die Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt worden ist, kann gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO nur vom Antragsteller oder von dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 85/09

 

AnfG §§ 16, 17; InsO § 313 Abs. 2
Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.

Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.
Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08

 

InsO § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09

 

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichten.

Aus einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 169 Satz 2
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.
Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09

 

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 63, 64; InsVV §§ 8, 10, 11
Ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Bestätigung von BGHZ 175, 48; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03).
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08

 

InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300
Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, auch wenn dieses noch andauert.

Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.

Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.

Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08
Pressemitteilung Nr. 260/09

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07 

 

VG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Ist eine Abgabenforderung als Grundstückslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies auch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag.
Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09

 

InsO § 207 Abs. 1; § 209 Abs. 1
Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen.
Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08

 

PartGG § 8
Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.
Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09

 

InsO § 134
Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.
Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08

 

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 72 Abs. 1
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.
Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 152/08

 

StBerG § 68 a.F.; AO § 233a
Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen Berater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.
Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08

 

RVG VV Nr. 4141
Eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08

 

ZPO § 322 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a
Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird.
Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07

 

SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.
Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08

 

BGB § 611, ZPO § 286
Ein grober Behandlungsfehler begründet ausnahmsweise keine Umkehr der Beweislast, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGHZ 159, 48, 55, BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, NJW 2008, 1304 Rn. 11).

Es kann ausnahmsweise an dem für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammenhang fehlen, wenn der anwaltliche Fehler schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19).
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 129/08

 

InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Widerspruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens ist unbeachtlich.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 148/05

 

InsO § 298 Abs. 1
Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 43/07

 

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1; BGB § 398 Abs. 1
Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140).
Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08

 

ZPO § 180
Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nicht erfolgen.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08

 

ZPO § 575 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09

 

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländischen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsächlich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 850c Abs. 4
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08

 

InsO § 4c Nr. 4
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09

 

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 2
Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit.
Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08

 

InsO §§ 289, 290
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446).
Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08

 

InsO § 133 Abs. 1
Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07

 

InsO §§ 103, 113, 55 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2, §§ 74b, 75
Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Schuldnerin (GmbH), ohne dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.
Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 61/06

 

InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17
In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergütung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die sich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert.
Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 11/08

 

InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1
Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276).
Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05

 

InsO § 300 Abs. 1 und 2, 295 Abs. 1, 296 Abs. 1
Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung bei der abschließenden Anhörung gemäß § 300 Abs. 1 InsO ist nach § 300 Abs. 2 InsO
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 InsO, der wiederum auf  die Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 InsO verweist.

Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den
antragstellenden Gläubiger ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen
Auffassung (Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 296 Rn. 7; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 10; Hess, InsO § 296 Rn. 23; Smid, Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Aufl. § 31 Rn. 32; Preuss, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl. Rn. 298) nicht erforderlich. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (AG Duisburg
ZInsO 2002, 383, 384; AG Göttingen NZI 2008, 696; Andres/Leithaus, InsO § 296 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 296 Rn. 8; HK-InsO/ Landfermann,
5. Aufl. § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 7; Wenzel in  Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 3; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO
§ 296 Rn. 21; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10; Fuchs in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1748 Rn. 200; Mäusezahl in Bork/Koschmieder, Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, Rn. 14.140).

Die Versagung darf nicht von Amts wegen auf andere Gründe gestützt werden,
als vom Antragsteller glaubhaft gemacht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 aaO Rn. 8).
Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08

 

InsO § 36 Abs. 1, §§ 129, 134, 143; ZPO § 850a, § 850b Abs. 1 Nr. 1
Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird.

Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden.
Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 189/08

 

InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80; HGB § 128
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten.
Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07

 

ZVG § 152 Abs. 1
Die einem Zwangsverwalter im Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vorbehaltene Befugnis, rückständige Mieten einzuziehen, ermächtigt diesen nicht, einen Rechtsstreit gegen Dritte zu beginnen, welche die Mieten unberechtigt vereinnahmt haben sollen.
Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 149/08

 

InsO § 21
Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durchsuchen.
Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08

 

InsO § 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 163, 535 Abs. 2, § 1123 Abs. 2, §§ 1124, 1192 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3, § 865 Abs. 2 Satz 2
Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war (Bestätigung von BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 für den Anwendungsbereich der InsO).

Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt.
Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08

 

BGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1; VVG § 12 Abs. 3 a.F.
Ist für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.
Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.
Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08

 

InsO § 133 Abs. 1
Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.

Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar.
Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06

 

InsO § 4a, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3 und 5
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.
Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08

 

InsO § 82
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.
Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08

 

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1; InsO § 207
Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.
Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08

 

BGB § 675 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1
Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.
Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08

 

InsO § 129 Abs. 1; AO § 76; BiersteuerG Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zugunsten des Schuldnervermögens erzielt wurde.
Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08

 

GKG § 45 Abs. 3; EGZPO § 26 Nr. 8
Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistellung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO einwendet.
Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08

 

ZPO § 253
Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.
Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09

 

ZPO § 315 Abs. 2, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 547 Nr. 6 ZPO
Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der beschwerten Partei nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zugestellt worden ist.
Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08

 

ZPO §§ 722, 1061
Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. März 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765).
Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 152/06

 

InsO §§ 189, 190 Abs. 1, §§ 292, 304
Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat.
Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 126/08

 

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 290 Abs. 1 Nr. 6
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.
Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08

 

InsO § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. 1, BGB § 779
Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.
Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08

 

InsO §§ 91, 116; HGB § 355
Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86).
Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2
Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.
Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08

 

InsO § 7
Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Hat das Beschwerdegericht über eine statthafte, aber aus anderen Gründen unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08

 

InsVV § 3 Abs. 2
Ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren nur als Sachverständiger bestellt gewesen, rechtfertigt dies in aller Regel keinen Abschlag bei der Festsetzung seiner Vergütung.
Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08

 

BEG § 209 Abs. 1, § 220; ZPO § 544 Abs. 7
Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit der Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der beschwerten Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Erachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 397, 402, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1
Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird in der Regel verletzt, wenn ihrem erst in zweiter Instanz gestellten Antrag nicht stattgegeben wird, den Sachverständigen zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten befragen zu können, falls das Berufungsgericht sich insoweit nicht an die Feststellungen der Vorinstanz für gebunden erachtet, sondern auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens in eine neue Beweiswürdigung eintritt.
Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 115/07

 

BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1
Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden.

Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen.

Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.
Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06

 

BGB §§ 249, 818 Abs. 3; GmbHG a.F. § 19 Abs. 5
Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen bereicherungsrechtlich zu saldieren sind, nach der Höhe der von ihm noch zu erbringenden Bareinlage zuzüglich eines Wertverlusts an dem von ihm verdeckt eingebrachten Sachwert.

StBerG § 68 a.F.
Hat der Berater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlasst, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht.
Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08

 

ZVG § 56 Satz 2; § 152 Abs. 1
Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen.
Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08

 

EuInsVO Art. 3 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

ZPO § 19a; EGInsO Art. 102 § 1
Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig.
Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06

 

AnfG § 1; InsO § 129
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.
Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06

 

InsO §§ 220, 250, 290
Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist.
Beschluss vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07

 

BRAGO § 3 Abs. 1
Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.
Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06

 

KO § 82; InsO § 60
Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der Schadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird.
Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08

 

InsO § 290
Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.
Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07

 

InsO § 296 Abs. 2
Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt.

Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus.

Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung.
Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08

 

InsO § 17
Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt.

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2, AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2
Reicht der Schuldner bei seiner Bank zwecks Darlehensrückführung ihm von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassene Kundenschecks ein, erlangt die Bank eine inkongruente Deckung, wenn ihr die den Schecks zugrunde liegenden Kausalforderungen nicht abgetreten waren.

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig, erlangt der Gläubiger durch die anschließende Tilgung der sonach fälligen Verbindlichkeiten eine inkongruente Deckung.
Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08

 

BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 80
Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen.
Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.
Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07

 

InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4
Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.
Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08

 

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 2
Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, führen in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts.
Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08

 

InsO § 134 Abs. 1
Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311).
Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08

 

BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 2 a. F.; BRAGO § 8 Abs. 2, §§ 23, 118; KostO § 39 Abs. 2; BGB §§ 627, 628
Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.

Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.

Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.
Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1
Unterlässt das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten Feststellungsantrags hinzuwirken, nach welchem das Eingangsgericht erkannt hat, verkürzt es das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten, wenn es nunmehr die Feststellungsklage als unzulässig abweist.
Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06

 

InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412
Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.
Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08

 

InsO §§ 134, 146 a.F.; GmbHG § 32a
Das Stehenlassen der Gesellschafterleistung, das zur Umqualifizierung in Eigenkapital führt, ist in der Insolvenz des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters muss bei der Anmeldung von Forderungen in der Insolvenz der Gesellschaft die Anfechtbarkeit des der Forderung entgegengehaltenen Eigenkapitalersatzeinwands nicht schon innerhalb der Anfechtungsfrist geltend machen.
Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07

 

ZPO § 233  
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden zu haben.
Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZA 6/09

 

InsO § 139 Abs. 2 Satz 2
Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist.
Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08

 

InsO §§ 16, 17, ZPO § 571 Abs. 2
Die sofortige Beschwerde eröffnet eine vollständige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190 Rn. 20). Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist deshalb uneingeschränkt zu berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 113; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 6). Das gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss. Nach §§ 16, 17 InsO kommt es zwar auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eröffnung an. Neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz, welches sich auf diesen Zeitpunkt bezieht, ist jedoch bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu beachten (BGHZ 169, 17, 20 f Rn. 9 f).
Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 245/08

 

VVG §§ 156, 157 (VVG 2007 §§ 108, 110)
Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners.

AHB § 7 Nr. 3
Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.

InsO § 52 Satz 2
Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.
Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08

 

GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit a, § 3; InsO §§ 129 ff
Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.
Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08

 

InsO § 166 Abs. 2
Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.
Beschluss vom 24. März 2009 - IX ZR 112/08

 

InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG § 66
Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.
Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08

 

BGB § 675
Zur Beratungspflicht des Anwalts über den sichersten Weg zur Erlangung eines auslaufenden Steuervorteils.
Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 214/07

 

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 297
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer Ansatz.
Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08

 

InsO § 129
Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb un-ter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Sicherungsguts übersteigt.

BGB §§ 929, 930, 398
Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus einem Verkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und veräußert er sodann seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Sicherungsguts für einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung nicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Sicherungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere.
Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann.
Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08

 

ZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7
Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.
Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08

 

RVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08

 

§ 717 ZPO
Auch bei der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden kann sich eine verschuldensunabhängige Haftung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO ergeben (BGH, Urt. v. 10. März 1977 - III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, NJW 1994, 2755, 2756). Die Fallgestaltung, dass die Vollstreckungsgegenklage gegen den Titel bei Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits erhoben ist, kann nicht anders entschieden werden als der Fall, dass eine solche Klage noch nicht erhoben, aber noch möglich ist.
Beschluss vom 12. März 2009 – IX ZR 208/06

 

InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2
Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.
Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06

 

InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist.

Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen nicht übertragbar.
Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07

 

InsO §§ 296 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3
Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO kann, ohne dass es eines Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 30; HK--InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12).
Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Im Streitfall beruht die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Nach dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner die über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangte Auskunft nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kann - anders als nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH, aaO) die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger versagt werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12).
Beschluss  vom 5. März 2009 – IX ZB 162/08

 

StBerG § 68 a.F.
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern erst dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag - etwa durch Mahnung oder Ankündigung einer Vollstreckung - einfordert.
Versäumnisurteil vom 5. März 2009 - IX ZR 172/05

 

ZVG § 154 Satz 1
Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.

ZVG § 155 Abs. 1
Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.
Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 15/08

 

GG Art. 103, ZPO §§ 723 Abs. 2 Satz 2, 328 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 261 Abs. 3 Nr. 2
Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ist zu verneinen, wenn die Erben sich in einem Verfahren gegen den Nachlass in der Provinz Ontario an dem Verfahren hätten beteiligen können und ihre Haftung - günstiger als im deutschen Recht - von vornherein auf den Nachlass beschränkt ist. Auch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet im Rahmen des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit, sich im Gerichtsverfahren zu beteiligen.

Seine internationale Zuständigkeit durfte das kanadische Gericht aus deutscher Sicht mit Recht schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO annehmen (vgl. BGHZ 141, 286, 291; Zöller/Geimer, aaO § 328 Rdn. 140).
Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 150/05

 

InsO §§ 67, 68
Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.
Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 148/08

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.
Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08

 

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
Die notwendige Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist gegeben, wenn der Anfechtungsgegner den Schluss gezogen hat oder zwingend hätte ziehen müssen, dass der Schuldner wesentliche Teile, also 10 % und mehr, seiner fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht tilgen kann (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2225 Rn. 30).
Beschluss vom 5. März 2009 – IX ZR 48/08

 

ZPO § 256 Abs. 1, § 767 Abs. 2
Ist eine Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig.
Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.
Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 2/07

 

InsO §§ 129, 130, 131
Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung.
Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08

 

InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.
Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07

 

InsO § 130 Abs. 2
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.

Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.
Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08

 

InsO § 89 Abs. 1
Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.
Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06

 

InsO § 304
Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist.
Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte.
Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08

 

§ 3 Abs. 3 BRAGO a.F. (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG)
Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist (BGHZ 162, 98 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Senat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr hohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 ff ("ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden.
Urteil vom 12. Februar 2009 – IX ZR 73/08

 

ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 567 Abs. 2; GKG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3
Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.
Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/07

 

BGB § 675; ZPO § 287
Zur Anwendung des Anscheinsbeweises in der Steuerberaterhaftung.
Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06

 

InsO §§ 115, 116
Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten.

InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff
Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen.

InsO § 129
Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.
Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07

 

InsO § 289 Abs. 2 Satz 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5
Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse.
Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 85/08

 

BGB § 164 Abs. 2
Kommt der Vertrag über eine Rechtsberatung wegen der Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes allein mit dem einer gemischten Sozietät angehörenden Rechtsanwalt zustande, wird auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein durch die frühere Beratung ausgelöster Folgeauftrag mit ihm geschlossen, sofern er nicht erkennbar zum Ausdruck bringt, nunmehr namens der Sozietät zu handeln.
Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07

 

EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 (Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. d)
Auf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von materiellrechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO Anwendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist.
Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 89/06

 

ZPO § 717 Abs. 2
"Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.

BGB §§ 831, 839  
Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.
Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08

 

InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92
Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.
Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08

 

InsO §§ 289, 290 Abs. 2
Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.
Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08

 

InsO §§ 174 ff, §§ 217, 253, 250 Nr. 1
Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu.

Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.
Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07

 

ZVG § 154 Satz 1
Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.
Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07

 

Lugano-Übk Art. 31 Abs. 1
Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein gesetzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durchgeführt werden muss.
Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06

 

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 103; BGB §§ 346, 883
Tritt der durch eine Vormerkung gesicherte Käufer nach Zahlung des Kaufpreises wegen eines Rechtsmangels von dem Grundstückskaufvertrag zurück und wird danach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet, kann der Insolvenzverwalter von dem Käufer Bewilligung der Löschung der Vormerkung verlangen, ohne an ihn den Kaufpreis aus der Masse erstatten zu müssen.
Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07

 

InsO § 174 Abs. 2
Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen.

InsO § 176, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 179 Abs. 1
Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.
Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08

 

InsO § 184; ZPO § 3
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein.
Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08

 

BGB § 276
Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.).
Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07

 

InsO § 91 Abs. 1, BGB § 816 Abs. 2
Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung kann nach Insolvenzeröffnung von dem Berechtigten genehmigt werden, um bei dem Nichtberechtigten Rückgriff zu nehmen.
Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07

 

InsO § 26 Abs. 3 Satz 1
Hat das Insolvenzgericht, sachverständig beraten, den antragstellenden Gläubiger dahin beschieden, es werde den Antrag ablehnen, weil die Masse voraus-sichtlich nicht ausreiche, die Kosten des Verfahrens zu decken, der Gläubiger könne dies aber durch Leistung eines Kostenvorschusses abwenden, kann dem Gläubiger wegen des von ihm daraufhin erbrachten Vorschusses ein Ersatzanspruch auch dann zustehen, wenn das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen seiner Prognoseentscheidung nicht hinreichend ermittelt hatte.
Urteil vom 15. Januar 2009 - IX ZR 56/08

 

BGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1
Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten.

Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über dessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt werden, die er - nicht aber die Gegenpartei - als Inhalt des Vergleichs akzeptiert hätte.
Urteil vom 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08

 

InsO § 91; GenG § 73
Eine Genossenschaft kann am Anspruch eines Genossen auf Auszahlung des künftigen Auseinandersetzungsguthabens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen kein Pfandrecht mehr erwerben, wenn die Entstehung des verpfändeten Anspruchs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten abhängt (Erweiterung von BGHZ 160, 1).
Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07

 

ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld.
Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08

 

BGB § 667
Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).
Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07

 

InsO § 4c Nr. 1
Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen.
Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvoll-ständiger Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren.
Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08 

 

InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, un-übertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.

 
   
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