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ZUSTÄNDIGKEIT DER ÜBRIGEN SENATE (AUSGENOMMEN: STRAFSENATE)

Neben den Zivilsenaten und dem Kartellsenat gibt es eine Reihe weiterer Senate beim Bundesgerichtshof, die sich etwa mit Landwirtschaftssachen, mit der Aufsicht über die Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie die dem Bundesgerichtshof durch das Deutsche Richtergesetz übertragenen Aufgaben befassen:

Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.

Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 BNotO i. V. m. § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist. 

Der Senat für Anwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist. 

Der Senat für Patentanwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Patentanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 93 Abs. 2 Patentanwaltsordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist. 

Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Wirtschaftsprüferordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist. 

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Steuerberatungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 101 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.

Das Dienstgericht des Bundes ist kraft Gesetzes in denjenigen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, Staatsanwälten sowie Bundes- und Landesanwälten zuständig, die ihm durch das Deutsche Richtergesetz übertragen sind.

Wir waren in letzter Zeit in den nachfolgenden Verfahren bei diesen Senaten tätig:

 

FGG-RG Art. 111 Abs. 1 Satz 1;  HöfeVfO § 11 Abs. 1; LwBG aF. §§ 24 ff.
Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz steht einem Rechtsmittelführer dann, wenn das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, sowohl das Rechtsmittel zu, welches nach der Art der tatsächlichen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, welches bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (st. BGH-Rechtsprechung, siehe nur Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 mwN). Ist eine Entscheidung in der richtigen Form ergangen, ist der Grundsatz der Meistbegünstigung nicht einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10 Rn. 7, juris).

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und liegt ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vor, kann eine Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig sein. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - BLw 3/11, GuT 2011, 85 Rn. 4; Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
Beschluss vom 17. Oktober 2011 – BLw 7/11

 

HöfeO § 1 Abs. 1 Satz 1
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, ist der von dem Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem förmlichen Bescheid ergibt.
Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 9/10

 

BbgPolG § 24 Abs. 1 Satz 3; FamFG § 70; FGG §§ 19 Abs. 2 , 28 Abs. 2 und 3; FGG-RG Art. 112 Abs. 1
§ 70 FamFG findet im gerichtlichen Verfahren über eine Durchsuchung zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr nach §§ 23, 24 BbgPolG keine Anwendung. Stattdessen gelten hierfür gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Danach ist den Beteiligten gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel mehr eröffnet.

Der Bundesgerichtshof ist nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ihm das Oberlandesgericht die dort anhängige (weitere) Beschwerde vorlegt, weil es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Divergenzvorlage). Zwar hat der Antragsgegner dadurch, dass das Oberlandesgericht hier die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 19 Abs. 2 FGG) umgangen und sogleich über die Erstbeschwerde entschieden hat, eine Instanz verloren. Dieser Verfahrensfehler kann indes ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof abweichend vom gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft machen. Nichts anderes gilt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14; Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102).

Hieran ändert nichts, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Normenbestand des Bundesrechts mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten ist (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Dies hindert nicht seine Weitergeltung - in der zuletzt geltenden Fassung - in der Weise, dass Landesrecht in einer der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehenden Materie hierauf Bezug nimmt. Bei Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Beschluss vom 1. März 2011 – StB 28/10

 

GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO §§ 4, 6b
Die Pflicht der Landesjustizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht allein der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann daraus keine subjektiven Rechte ableiten.
Die Zuweisung einer Notarstelle ohne ihre vorherige Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht nicht.
Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 4/10

 

FGGRG Art. 111 Abs. 1 Satz 1; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG aF anzuwenden, ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen.

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 - BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
Beschluss vom 13. Oktober 2010 - BLw 4/10

 

BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1
Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).
Urteile vom 27. November 2009 - LwZR 15/09, LwZR 16/09 und LwZR 17/09

 

BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 251 Abs. 2 Satz 1, 596 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1
Ein Grundstück, das mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten verunreinigt und zudem mit Schwermetallen und PCB in nennenswertem Umfang belastet ist, hat einen geringeren Wert als ein Grundstück ohne diese Verunreinigungen. Die Belastung des Grundstücks durch Ablagerungen - wie hier durch die Verfüllung mit kritischem Material (dazu Zimmermann, WertV 88, § 5 Rdn. 207) - ist ein bei der Ermittlung des Grundstückswerts zu berücksichtigendes negatives Zustandsmerkmal, das zu einer Minderung des Verkehrswerts im Vergleich zu einem nicht kontaminierten Grundstück führt. Diese Wertminderung, die sich bei einer Veräußerung realisierte, weil ein Kaufinteressent über die Verunreinigung aufgeklärt werden müsste (vgl. Senatsurteil vom  20. Oktober 2000 - V ZR 285/99 - NJW 2001, 64; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 213), ist ein von dem Schädiger zu ersetzender Schaden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1997- V ZR 197/96 - NJW 1997, 2595, 2596).

In einem derartigen Fall besteht keine Verpflichtung, eine vom Schädiger angebotene Übertragung eines Ersatzgrundstücks als Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung anzunehmen. Der Geschädigte kann vielmehr nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung der Pachtsache in den frühren Zustand erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch ist auch nicht nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Ersatz des Wertverlusts des kontaminierten Grundstücks beschränkt.
Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09

 

Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.). Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfassungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199). Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).
Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06 
Pressemitteilung Nr. 171/06 

 

Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden.
Beschluss vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06 

 
   
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