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ZUSTÄNDIGKEIT DER ÜBRIGEN SENATE (AUSGENOMMEN: STRAFSENATE)Neben den Zivilsenaten und dem Kartellsenat gibt es eine Reihe weiterer Senate beim Bundesgerichtshof, die sich etwa mit Landwirtschaftssachen, mit der Aufsicht über die Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie die dem Bundesgerichtshof durch das Deutsche Richtergesetz übertragenen Aufgaben befassen: Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist. Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 BNotO i. V. m. § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist. Das Dienstgericht des Bundes ist kraft Gesetzes in denjenigen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, Staatsanwälten sowie Bundes- und Landesanwälten zuständig, die ihm durch das Deutsche Richtergesetz übertragen sind. Wir waren in letzter Zeit in den nachfolgenden Verfahren bei diesen Senaten tätig:
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 Satz 1; HöfeVfO § 11 Abs. 1; LwBG aF. §§ 24 ff. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und liegt ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vor, kann eine Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig sein. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - BLw 3/11, GuT 2011, 85 Rn. 4; Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
HöfeO § 1 Abs. 1 Satz 1
BbgPolG § 24 Abs. 1 Satz 3; FamFG § 70; FGG §§ 19 Abs. 2 , 28 Abs. 2 und 3; FGG-RG Art. 112 Abs. 1 Der Bundesgerichtshof ist nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ihm das Oberlandesgericht die dort anhängige (weitere) Beschwerde vorlegt, weil es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Divergenzvorlage). Zwar hat der Antragsgegner dadurch, dass das Oberlandesgericht hier die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 19 Abs. 2 FGG) umgangen und sogleich über die Erstbeschwerde entschieden hat, eine Instanz verloren. Dieser Verfahrensfehler kann indes ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof abweichend vom gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft machen. Nichts anderes gilt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14; Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102). Hieran ändert nichts, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Normenbestand des Bundesrechts mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten ist (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Dies hindert nicht seine Weitergeltung - in der zuletzt geltenden Fassung - in der Weise, dass Landesrecht in einer der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehenden Materie hierauf Bezug nimmt. Bei Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO §§ 4, 6b
FGGRG Art. 111 Abs. 1 Satz 1; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 - BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 251 Abs. 2 Satz 1, 596 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1
Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.). Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfassungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199). Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).
Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden. | |||||
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