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ZUSTÄNDIGKEIT DES III. ZIVILSENATES

Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund eines Dienstverhältnisses, soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des III. Zivilsenats fallen insbesondere auch Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen Beamte aus § 839 BGB sowie gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Art. 131 WRV und Art. 34 GG. Der III. Zivilsenat ist weiter zuständig bei Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung von Notaren sowie für die Haftung gerichtlicher Sachverständiger. Ihm sind weiter alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art, Baulandsachen sowie Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zugewiesen. Der III. Zivilsenat hat ferner die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Mäkler (vgl. hierzu Newsletter Miet- und Wohnungseigentumsrecht) , einschließlich der Handelsmäkler sowie bestimmte Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag zu entscheiden. In seine Zuständigkeit fallen auch die Rechtsstreitigkeiten über Kleinkartenpachtverträge sowie über Bergrechtssachen sowie Wasserrechtssachen und Jagd- und Fischereirechte. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

Wir waren in der vergangenen Zeit an den nachfolgenden Verfahren beim III. Zivilsenat beteiligt:

 

NTS-AG Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3
Zur Auslegung eines eine Vorauszahlung für die Beseitigung einer Bodenkontamination ankündigenden Schreibens der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes als Entschließung im Sinne des Art. 11 NTS-AG.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11

 

BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17
Zur Belehrungspflicht des Notars, der die Annahmeerklärung zu einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ohne dass ihm die von einem anderen Notar beurkundete Angebotserklärung vorliegt.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 225/10

 

BGB § 166 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 852 Abs. 1 (Fassung vom 16. August 1977)
Auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation (hier einem Sozialversicherungsträger) geltend gemacht werden, hinsichtlich der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der positiven Kenntnis auf die Beschäftigten der Regressabteilung, nicht derjenigen der Leistungsabteilung abzustellen.
Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10

 

GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839; TEHG 2004 § 10 Abs. 1 Satz 3; TEHG 2011 § 9 Abs. 2 Satz 6
Die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 (siehe jetzt § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011) als Verifizierer tätige sachverständige Person oder Stelle ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn.
Urteil vom 15. September 2011 - III ZR 240/10

 

BGB §§ 276, 427, 839; SGB V § 111 Abs. 2
Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik kann nicht als Eingriff in die Substanz eines von der Klägerin geführten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs angesehen werden. Die Klägerin war, nachdem sie die ihr gehörenden Baulichkeiten an einen Dritten verpachtet hatte, der in ihnen eine Rehabilitationsklinik betrieb, nur Eigentümerin einer Immobilie, aus deren Verpachtung sie Nutzen zog.

Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages beeinträchtigt zwar die durch den Betrieb einer Rehabilitationsklinik erhofften Verdienstmöglichkeiten, stellt sich aber nicht als ein Eingriff in bereits erworbene und bestehende Rechte der Klägerin dar, der mit dem Eingriff in den Zulassungsstatus eines Kassenarztes oder Vertragsarztes (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 176 f) vergleichbar wäre.
Beschlüsses vom 8. September 2011 – III ZR 142/10 und 143/10

 

BGB § 839; VerwRecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)
Der mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg verbundene Übergang von Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales zum 1. Januar 2005 begründet zwischen den beteiligten Körperschaften weder drittbezogene Amtspflichten noch ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, die bei Fehlern zu Schadensersatzansprüchen der einen gegen die andere Körperschaft führen könnten (hier: unterlassene Information über ein anhängiges Gerichtsverfahren).
Urteil vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10

 

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3
Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Niedersächsische Versorgungskasse, die nach ihrer Satzung unter anderem den Zweck hat, Angestellten ihrer Mitglieder, denen Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu zahlen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 75/10

 

ZPO §§ 148, 233, 234, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, 249, 522 Abs. 1 Satz 4
Ist ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens nach § 148 ZPO ausgesetzt, so endet die Aussetzung mit der Erledigung dieses Verfahrens; einer Aufhebungserklärung seitens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; OLG Oldenburg MDR 2008, 763, 764; OLG Köln VersR 2002, 68; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 41; MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 64; Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 21; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 148 Rn. 8).

Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO wird nach Beendigung der Aussetzung die gesetzliche Frist in Lauf gesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Frist zuvor bis zu einem bestimmten Termin, der bereits verstrichen ist, verlängert worden war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1, 4 f).
Bechluss vom 30. Juni 2011 – III ZB 6/11

 

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1; OBG NW §§ 39 Abs. 1 Buchst. b, 41
Eine ablehnende Bescheidung einer Bauvoranfrage kommt als rechtswidrige Maßnahme der Ordnungsbehörden im Sinne von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW in Betracht (Senatsurteile vom 18. Dezember 1986 - III ZR 242/85, BGHZ 99, 249, 251; vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80, BGHZ 84, 292, 293 f; vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 274 f; Senatsbeschluss vom 21. September 1989 - III ZR 13/88, BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 3).

§ 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW setzt ebenso wie ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung voraus, dass der Geschädigte unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und nicht nur mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen ist. Für diesen Tatbestand einer Haftung wegen rechtswidrigen Verhaltens der öffentlichen Hand ist in gleicher Weise wie für eine Forderung aus enteignungsgleichem Eingriff erforderlich, dass unmittelbar auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Geschädigten eingewirkt wird (vgl. Senatsbeschluss. vom 7. März 1991 - III ZR 84/90, BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4). Die einem Ehemann von seiner Ehefrau als Alleineigentümerin eingeräumte Befugnis, ein Bauvorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, stellt keine derart geschützte Rechtsposition dar.

Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22 mwN). Ergänzend zur Verjährungsfrist nach § 41 OBG NW, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Urteil vom 05. Mai 2011 – III ZR 305/09

 

KHEntgG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1; KHG § 5 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 30 Abs. 1
Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandelt.
Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10

 

BGB §§ 130, 157, 652 ; HGB 346
Zur Auslegung des Begriffs der Vermittlung in einer zwischen Versicherungsmaklerunternehmen getroffenen Vereinbarung über die Aufteilung der jeweils vermakelten Versicherungsgeschäfte.

Der gleichgerichtete innere Wille der Vertragschließenden ist selbst dann beachtlich, wenn er in deren Erklärungen keinen Niederschlag gefunden oder sich nicht nach außen dokumentiert hat. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist (st. Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteile vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 17; vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658 Rn. 12; vom 29. März 1996 aaO; vom 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247 und vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110).
Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 330/09

 

Nds. SOG § 80 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 14
Zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme verursacht worden sind.
Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 174/10

 

ZPO § 511 Abs. 2, 4
Hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt, so kann das vom unterlegenen Beklagten angerufene Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen, nicht nachholen. Denn der Streitwert für die Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen in aller Regel so erheblich auseinander, dass für die Annahme, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden, kein Raum ist. Dies gilt erst recht dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis (hier: gemäß § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO) für vorläufig vollstreckbar erklärt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218).
Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09

 

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 209, 839; SGB V §§ 96, 97; Ärzte-ZV § 41 Abs. 3
Aus der Begründung der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Verjährungsfrist auch bei Anfechtung der Widerspruchsentscheidung durch den Schädiger erst mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anlaufe, ergibt sich keine Beschränkung der Zulassung auf diese Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308). Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 165; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 181).

Ob eine Kassenärztliche Vereinigung für ein Fehlverhalten des Zulassungsausschusses einzustehen hat, ohne dass festgestellt ist, dass mindestens auch ein von ihr bestelltes Mitglied für eine Ablehnung der Anträge gestimmt hat (vgl. zu dieser Frage Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zur Haftung in Fällen einer einstimmigen Entscheidung Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 bis 7), bedarf keiner Beantwortung, wenn der auf § 839 BGB gestützte Schadensersatzanspruch daran scheitert, dass es an einem Verschulden des Zulassungsausschusses mangelt.
Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 310/09

 

AEUV Art. 340; Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 Art. 2 Abs. 3, 4; Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1
Eine Gemeinde, die in der Zeit zwischen 1991 und 1996 gesonderte Gebühren für Untersuchungen auf Trichinen und für bakteriologische Untersuchungen erhoben hat, hat nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG verstoßen.
Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZR 337/09

 

BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
Der Notar hat bei der Ermittlung des Willens der Urkundsbeteiligten Anlass zu einer Nachfrage, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden gemacht wird.

Erst recht besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass einer der Beteiligten ein rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das in dem vorbereiteten Urkundsentwurf noch keine Berücksichtigung gefunden hat.

Solche Anhaltspunkte können insbesondere dann bestehen, wenn der Vertragsentwurf Regelungen nicht vorsieht, welche in einer Vielzahl gleichartiger Verträge enthalten waren, die einer der Urkundsbeteiligten zuvor von dem Notar hat beurkunden lassen, und welche ersichtlich wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells dieses Beteiligten waren.
Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 272/09

 

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1901 Abs. 1; HeimG § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 1 Nr. 10; WBVG § 15 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 Satz 1, §§ 53, 54, 61
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.

Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht.
Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10

 

BGB §§ 280, 839; SGB V §§ 39, 40, 107, 111
Zur Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten, die nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation der Phase B zuzuordnen sind.
Urteil vom 18. November 2010 - III ZR 239/09

 

Bundesgerichtshof: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10
Pressemitteilung 215/10 

 

GOÄ § 6a Abs. 2, § 10; KHEntgG § 17 Abs. 3 Satz 7
Zum Anspruch des externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten.
Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 323/09

 

GG Art. 14; FStrG § 19a; NEG § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1
Zur Entschädigung wegen Mehrwegen bei enteignungsbedingtem Neuerwerb von Ersatzflächen.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 237/09

 

ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. VII Abs. 1
Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) ist ein ausländischer Schiedsspruch (auch) dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er der für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt.
Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 69/09

 

BGB §§ 305 ff, 328, 657, 661
Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes.

Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschreibung nach Maßgabe der § 305 ff BGB.
Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09

 

BGB § 675
Zum Umfang der Nachforschungspflichten eines Anlageberaters im Hinblick auf den im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherer.
Urteil vom 16. September 2010 - III ZR 14/10

 

InsO § 103; BGB §§ 133, 157
Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.
Beschluss vom 24. Juli 2010 – III ZR 217/09

 

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.

Die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter die allgemeinen Maßstäbe der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09

 

BJagdG § 34 Satz 1
Zur Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG für die Anmeldung von Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09

 

AÜG § 9 Nr. 3
Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und ist unwirksam.
Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09

 

BJagdG §§ 6, 29 Abs. 1; Niedersächsisches Landesjagdgesetz (NdsJagdG) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6
§ 29 BJagdG gewährt keinen Ersatzanspruch für Wildschäden, die auf solchen Grundflächen entstehen, die in einem so genannten befriedeten Bezirk (hier gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 NdsJagdG) liegen und auf denen gemäß § 6 BJagdG die Jagd ruht.

Dies gilt auch dann, wenn das einschlägige Landesjagdgesetz, wie in Niedersachsen - im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern -, keine ausdrückliche Regelung enthält, dass Wildschäden auf solchen Grundstücken nicht zu erstatten sind.
Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 233/09

 

GOÄ § 4 Abs. 2, 2a, § 6 Abs. 2; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2153, 2562
Der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei Durchführung einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach Nr. 2153 ist nicht nach Nr. 2562 analog abrechenbar.
Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09

 

GOÄ § 1 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; RhPfBerufsO Ärztinnen und Ärzte §§ 12, 31
Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.
Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09

 

ZPO § 50 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) im Zivilprozess rechts- und parteifähig.

Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II im Amtshaftungsprozess.

Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von § 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht im Drittinteresse der gesetzlichen Krankenkassen.
Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08

 

StrEG §§ 2, 7; ZPO § 287; StPO § 170 Abs. 2
Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkeiten entstehen und nach §§ 2, 7 StrEG zu entschädigen sind, nicht abgrenzen, so ist der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt auch dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit "deckungsgleich" ist, d.h. wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortführung von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86).

StrEG § 10
Beauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG, so sind die dafür anfallenden Gebühren gleichfalls als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig. Der Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der Höhe des Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist.
Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08

 

BGB §§ 252, 839; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f., 22
Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter übergeht.
Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07

 

BGB §§ 242, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
Die zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten im Rahmen eines Strafprozesses getroffene Vorabsprache, wonach dieser im Gegenzug zu einem zugesagten milderen Strafantrag auf eine zweijährige Freiheitsstrafe mit Bewährungsaussetzung und Rechtsmittelverzicht beschlagnahmtes Bargeld an den Staat übereignet, begründet keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung. Die zwischen Angeklagtem und dem Staatsanwalt ohne aktive Beteiligung des Gerichts getroffene Abrede ist weder unwirksam noch nichtig. Solche Gespräche unterliegen nicht dem Öffentlichkeitsgrundsatz, denn sie sind nicht Teil des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht, sondern bereiten dieses durch Verhaltensabstimmung vor. Die Nichteinbindung des Gerichts hat auch keine unmittelbare Auswirkung auf das Urteil, das letztlich allein von der Würdigung des Gerichts abhängt.

Der Angeklagte ist weiter nach Treu und Glauben gehindert, den Bargeldbetrag zurückzuverlangen. Dieser verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits die in der Strafzumessung liegenden Vorteile in Anspruch nimmt, andererseits aber die damit verbundenen Nachteile rückgängig machen will.
Bestätigt durch Beschluss gem. § 552 a ZPO
Urteil vom 19. März 2009 - III ZR 249/09
Urteil vom 25. Juni 2009 - III ZR 249/09
Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 249/09

 

BGB § 613a Abs. 2 Satz 1
Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931).

Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105).
Beschluss vom 19. März 2009 - III ZR 106/08

 

BGB § 652; HGB § 15 Abs. 1
Eine sogenannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein Verflechtungstatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen worden war.
Urteil vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08

 

BGB § 311 Abs. 2; EGV Art. 88 Abs. 3
Gewährt eine Behörde eine notifizierungspflichtige Beihilfe, ohne diese zuvor gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. vom 27. März 1999, L 83/1) bei der Europäischen Kommission anzumelden und die Entschließung der Kommission abzuwarten, hat sie denjenigen, der eine Sicherheit für etwaige Beihilferückforderungsansprüche stellen soll, auf die Gefahr hinzuweisen, dass die Zuwendung alsbald wieder zurückgefordert wird. 

Unterlässt die Behörde diesen Hinweis, kann der Sicherungsgeber, der wegen der erfolgten Rückforderung in Anspruch genommen wird, diesem Verlangen einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhalten, der darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, als ob er die Sicherung nicht gegeben hätte, sofern er dies bei Erteilung des erforderlichen Hinweises unterlassen hätte.
Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07

 

SGB V § 126 Abs. 1; ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1
Bei der Verweigerung der Zulassung als Leistungserbringer für Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 SGB V ist einer Krankenkasse ein Verschulden vorzuwerfen, wenn sie sich bei ihrer Gesetzesauslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 126 Abs. 1 SGB V hinwegsetzt haben und hätte erkennen müssen, dass sie die Zulassung nicht von dem Abschluss einer individuellen Vereinbarung über die zu zahlenden Preise abhängig machen durften.

Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO brauchen Feststellungen (unter anderem) nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, zu denen auch die Aussagen der Sachverständigen gehören, nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn das Prozessgericht die Vernehmung durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; sonst müssen sie protokolliert werden. Von der Protokollierungspflicht ist das Gericht auch dann nicht entbunden, wenn - wie hier - das Endurteil der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 - NJW 2003, 3057, 3058).
Urteil vom 2. Oktober 2008 – III ZR 117/07

 

Der Notar ist verpflichtet, die Grundstückskäufer darauf hinzuweisen, dass durch einen Grundstücksverkauf Miet- und Pachtverhältnisse nicht erlöschen (Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl., § 17 Rn. 230). Er hat abzuklären, ob noch Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag (§§ 566 ff BGB), etwa im Hinblick auf den Zeitpunkt der Übertragung der Mietzinsansprüche im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien oder der Übergabe von Mietsicherheiten, besteht (vgl. auch Albrecht in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 527; Brambring in Beck'sches Notarhandbuch, 4. Aufl., A I Rn. 10 Buchstabe (d), Rn. 131).
Urteil vom 4. September 2008 – III ZR 331/07

 

Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn er bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages eine Baubeschreibung nicht mit beurkundet. Der Käufer hat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit 
im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er auf dessen Rat zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat.
Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07 

 

Das in § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ enthaltene Zielleistungsprinzip findet seine Grenze an dem Zweck dieser Bestimmung, eine doppelte Honorierung ärztlicher Leistungen zu vermeiden. Die Frage, ob im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ und des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L einzelne Leistungen methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkreten Einzelfall nach den Regeln ärztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleistung erbracht werden kann. Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 159, 142 und vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919). Die Dekortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses ist nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) beschriebenen Zielleistung.
Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 

 

Der Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen entfällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er eine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposition des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zugunsten des Schädigers wirken solle.
Urteil vom 15. Mai 2008 - III ZR 170/07 

 

Die Beschwer durch die Abweisung der Klage eines Beamten auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seines Dienstherrn wegen einer unterlassenen Beförderung bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO. Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der derzeitigen Besoldungsgruppe und der mit der Beförderung erstrebten maßgebend. Hiervon ist der für Feststellungsklagen übliche Abschlag von in der Regel 20 v.H. vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02).
Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07

 

Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Bereicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45).
Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07

 

Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehenden Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und vor dessen Abschluss ist zu entschädigen.
Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07 

 

BGB § 286
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.
Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 

 

Bundesgerichtshof entscheidet über die Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten
TKG 2004 § 47 Abs. 1; § 105 Abs. 3
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 316/06 
Pressemitteilung Nr. 92/07 

 

BGB §§ 666, 667, § 675 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1
Zur Frage, inwieweit ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn der Eigentümer Namen und Anschriften der Mieter erfahren möchte.
Urteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06 

 

Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Geschäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließlich ein Dritter verpflichtet ist.
Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05 

 

Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Negativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).
Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 

 
   
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