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ZUSTÄNDIGKEIT DES V. ZIVILSENATES

Dem V. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, soweit nicht der III. bzw. X. Zivilsenat zuständig sind sowie Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken und an Sachen, die mit einem Grundstück oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind sowie die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufsrechten und Rechtsgeschäften darüber. Daneben ist der V. Zivilsenat für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften sowie das Nachbarrecht nebst dessen Verletzung und Angelegenheiten aus dem WEG (vgl. hierzu Newsletter Miet- und Wohnungseigentumsrecht)  zuständig. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

Wir waren in der vergangenen Zeit beim V. Zivilsenat mit den nachfolgenden Verfahren befasst:

 

ErbbauRG § 9a
Bemisst sich die vereinbarte Anpassung der Höhe des Erbbauzinses statt nach der Entwicklung des seit 2003 nicht mehr festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen des allein verdienenden Haushaltsvorstands nunmehr nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI), bleiben die ursprünglich vereinbarten Anpassungsvoraussetzungen maßgeblich.
Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11

 

BGB §§ 683, 677, 670
Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen kann durch einen Abzug "neu für alt" gemindert sein.
Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11

 

BGB §§ 858 Abs. 1, 823 Abs. 2, 249 Abs. 1
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.

Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11

 

BGB §§ 157, 242; ErbbauVO §§ 9, 9a aF
Erfüllt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Vertragspartner nach Treu und Glauben für diesen Fall vereinbart hätten; führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, kommt die Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. In beiden Fällen sind nicht die seit Vertragsabschluss, sondern die seit der letzten aufgrund der Klausel vorgenommenen Erhöhung geänderten Verhältnisse maßgebend (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135 und Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220).
Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11

 

AEUV Art. 267; EG-VO Nr. 44/2001Art. 1 Abs. 1, 6 Nr.;  BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 23
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgelegt:

1. Ist die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001, wenn ein Bundesland durch eine Behörde angewiesen wird, zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag an den Geschädigten auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist?

2. Besteht die nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 erforderliche enge Beziehung mehrerer Klagen auch, wenn sich die Beklagten auf weitergehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann?

3. Ist Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 auch auf Beklagte anwendbar, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben? Wenn ja: Gilt das auch, wenn dem Urteil im Wohnsitzstaat des Beklagten nach bilateralen Abkommen mit dem Entscheidungsstaat die Anerkennung mangels Zuständigkeit versagt werden könnte?
Beschluss vom 18. November 2011 - V ZR 232/10

 

BGB § 1093 Abs. 1, 3, § 1041
Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 1969 – V ZR 37/66, BGHZ 52, 234 ff.).

Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.
Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 57/11

 

ZPO § 9, § 511 Abs. 4
Die Beschwer des zu einem jährlich wiederkehrenden Zurückschneiden einer Hecke verurteilten Beklagten bemisst sich nach § 9 ZPO.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zur prüfen, ob das Berufungsgericht die von dem Amtsgericht wegen der Annahme einer höheren Beschwer versäumte Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachgeholt worden ist, nicht ob die getroffene Entscheidung richtig ist.

An der erforderlichen Nachholung der Zulassungsentscheidung fehlt es, wenn sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass dieses nicht alle Zulassungsgründe geprüft hat.
Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11

 

BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 2; BNotO §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3,  23, 24;  FamFG § 70 Abs. 1, 71
Die Möglichkeit in einem (Prätendenten-) Rechtstreit auf Zustimmung zur Auszahlung des bei dem Notar hinterlegten Kaufpreises zu klagen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – V ZB 70/10, juris Rn. 30), lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines auf die Auszahlung und damit auf die Vornahme einer Amtshandlung des Notars gerichteten Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht entfallen (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 125; Haug, DNotZ 1992, 18, 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 181 f.).

Ein Notar darf seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO); er muss sie versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Dies gilt auch bei der Durchführung von Verwahrungsgeschäften (§ 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG; §§ 23, 24 BNotO). Eine Verwahrungsanweisung muss der Notar mit peinlicher Genauigkeit beachten (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Oktober 2010 – V ZB 70/10, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – III ZR 294/02, NJW-RR 2003, 1434, 1435; Urteil vom 10. Februar 2000 – IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644), wobei er den Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung grundsätzlich nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags ermitteln darf (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 219/10, juris Rn. 7 mwN).
Beschluss vom 29. September 2011 –  V ZB 241/10 –

 

RVG Nr. 1008 VV
Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt]; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
Beschluss vom 15. September 2011 – V ZR 39 /11 –

 

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; NRG HE § 26
Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung.
Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10

 

WEG § 5 Abs. 2, § 22 Abs. 3
a) Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.

b) Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.
Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10

 

AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1
Der Ausländer hat es nicht zu vertreten, wenn eine Abschiebung auf Grund einer von ihm beantragten einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden kann. Das Scheitern der Abschiebung aus diesem Grunde rechtfertigt keine weitere Verlängerung einer bereits über drei Monate andauernden Abschiebungshaft.
Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 261/10

 

InsO § 32 Abs. 1; GBO § 38
Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 197/10

 

WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1
Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.

Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.
Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10

 

BGB § 459 Abs. 1 aF
Ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, dessen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung davon abhängt, dass ein Nachbar die Mitnutzung seiner Leitungen auf freiwilliger Basis (weiterhin) gestattet, ist mit einem Fehler behaftet.
Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 185/10

 

BGB § 129; ZPO §§ 415, 417, 418; ZVG § 71 Abs. 2, § 83 Nr. 1
Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB.

Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen.

Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar.
Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10

 

FamFG § 426 Abs. 2 Satz 1; Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) Art. 17, Art. 18 Abs. 6, Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Durchführungsverordnung) Art. 1 und 2
Beruht die Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden Fristen (Art. 18 Abs. 6, Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b Dublin II-Verordnung) auch auf Versäumnissen des Bundesamts, ist auf einen Antrag des Betroffenen nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die zur Sicherung der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angeordnete Zurückschiebungshaft aufzuheben.
Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10

 

WEG § 28 Abs. 3
In die Jahresabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat.

Maßgeblich für die Umlegung der Kosten in den Einzelabrechnungen ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine von dem einschlägigen Umlageschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.
Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10

 

BGB §§ 675, 670;  677, 683; 684, 812
Der Verwalter von Wohnungseigentum kann - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsbesorgung - grundsätzlich nicht Aufwendungsersatz für Kreditverbindlichkeiten verlangen, auch wenn er die Darlehen zur Finanzierung erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum aufgenommen hat (OLG Celle, NZM 2006, 633, 634; Elzer, NZM 2009, 57, 60). Eine Befugnis zur Kreditaufnahme bei der Besorgung seiner Geschäfte steht dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 WEG nicht zu; hierfür bedarf es vielmehr eines ermächtigenden oder genehmigenden Beschlusses der Wohnungseigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228).

Etwas anderes kann gelten, wenn der Verwalter einen Beschluss der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG unverzüglich durchzuführen hat und sich andernfalls schadensersatzpflichtig macht (BayObLG NJW-RR 1996, 657, 658; 2000, 1033, 1034; NZM 2002, 705, 706; Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 24; Merle in Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 27 Rn. 36) kann. Bei  einer eigenmächtigen Vergabe von Arbeiten für Rechnung der Wohnungseigentümer ist dies nicht der Fall.
Urteil vom 18. Februar 2011 – V ZR 197/10

 

Nachbarschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt (NbG-SA) § 10 Abs. 3 i.V.m. § 15
Dem Eigentümer eines entlang der Grundstücksgrenze bebauten Grundstücks kein Anspruch auf Vervollständigung des Witterungsschutzes seiner Außenmauer zusteht, wenn das Nachbargebäude abgerissen und dadurch eine parallel verlaufende Grenzwand beseitigt wird, die dieser Außenmauer bislang Schutz vor Witterungseinflüssen bot (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808). Bestehen zwei Grenzwände, ist jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück errichtete Wand verantwortlich. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundstücks geboten wird, wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschützt.

Hiervon zu unterscheiden ist die bauliche Situation einer sogenannten Nachbarwand (auch halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer genannt). Bei dieser handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung, die dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden; das hierdurch begründete Rechtsverhältnis der Nachbarn ist durch die §§ 921, 922 BGB sowie durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (vgl. zur Unterscheidung zwischen Nachbarwand und Grenzwand Staudinger/Roth, BGB [2002], § 921 Rn. 19 ff. und Rn. 54 ff. sowie die Abschnitte 2 [Nachbarwand] und 3 [Grenzwand] des Nachbarschaftsgesetzes von Sachsen-Anhalt).

§ 10 Abs. 3 NbG-SA in Verbindung mit § 15 NbG-SA unterliegt keiner revisionsrechtlichen Nachprüfung, da sich der Geltungsbereich dieser Vorschriften nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts, hier des Oberlandesgerichts Naumburg, hinaus erstreckt (§ 545 Abs. 1 ZPO aF). Zwar hat der Gesetzgeber die Beschränkung der Revisibilität von Landesrecht zwischenzeitlich aufgehoben, jedoch ist die durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586, 2702) erfolgte Änderung nach der Übergangsvorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 FamFG erst auf Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZR 34/10, ZOV 2010, 222; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09, WM 2010, 1715, 1716 Rn. 5; Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09, NJW-RR 2010, 671 Rn. 8).
Urteil vom 18. Februar 2011 – V ZR 137/10

 

BGB § 1020 Satz 2
Das Halten einer Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage tatsächlich für eigene Zwecke einsetzt.
Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10

 

BGB § 442 Abs. 1 Satz 1, § 444
Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört.

Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.

Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast; dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer ihm, dem Verkäufer, zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09

 

AusglLeistG § 3 Abs. 8 aF; FlErwV § 4 Abs. 5 Satz 4 aF
Bewerben sich mehrere Altberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 AusglLeistG mit im Wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um den Erwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG, ist die Höhe ihrer jeweiligen Ausgleichsleistung- oder Entschädigungsansprüche bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV zwar zu berücksichtigen; eine Reduzierung des Ermessens der Privatisierungsstelle zugunsten des Bewerbers mit den höheren Ansprüchen kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2009 – V ZR 72/08, NJW-RR 2010, 10).

Erweist sich eine nach § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV getroffene Ermessensentscheidung als fehlerhaft, kann die Privatisierungsstelle während des von einem unterlegenen Bewerber betriebenen Klageverfahrens ihr Ermessen erneut ausüben. Ist diese Ausübung ermessensfehlerfrei und sind an dem Klageverfahren alle Bewerber beteiligt, an die der Verkauf der Waldflächen ernsthaft in Betracht kommt, ist sie der Entscheidung über die Klage(n) zugrunde zu legen.
Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 102/09

 

BGB § 463
Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus; dessen Aufhebung beseitigt nicht den Vorkaufsfall.
Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 173/09

 

GG Art. 103 Abs. 2; ZPO §§ 398 Abs1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 563
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Berufungsgericht erstinstanzlich gehörte Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen hat, obwohl es deren Aussagen anders würdigt als das Landgericht. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291; Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, VersR 2006, 949).
Beschluss vom 16. September 2010 – V ZR 61/10

 

WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 1
Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden sind.
Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09

 

RVG § 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010, XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010, IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010, XII ZB 230/09, Rdn. 6, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Beschluss vom 17. Juni 2010 – V ZB 176/09

 

ZPO §§ 543, 544 VII ZPO; GG 103 Abs. 1
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761, 1762; Senat, Beschl. v. 2. April 2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236; Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt sie Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (Senat, Beschl. v. 12. Juni 2008, V ZR 221/07, WM 2008, 2068; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1565).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Bauherr nicht verpflichtet ist, Mängelbeseitigungskosten vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, dass der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet. Ins Einzelne gehende Sanierungspläne oder Kostenvoranschläge können von ihm nicht verlangt werden (vgl. Urt. v. 8. Mai 2003, VII ZR 407/01, NJW-RR 2003, 1239, 1240; Urt. v. 28. November 2002, VII ZR 136/00, NJW 2003, 1038; Urt. v. 14. Januar 1999, VII ZR 19/98, WM 1999, 1177 f.). Für einen Schadensersatzanspruch, der - wie hier - nach den Kosten für die Beseitigung eines Mangels bemessen werden kann, gilt nichts anderes.
Beschluss vom 20. Mai 2010 – V ZR 201/09

 

RVG §§ 15a, 60 RVG; VV RVG Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4
§ 15a bestimmt den im Gesetz bisher nicht definierten Begriff der Anrechnung. Absatz 1 regelt die Folgen der Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Absatz 2 betrifft die sich daraus ergebenden Wirkungen im Verhältnis zu Dritten, die am Mandatsverhältnis nicht beteiligt sind (BT-Drucks. 16/12717, S. 58), und stellt klar, welche Rechtsfolgen in diesem Verhältnis eintreten, wenn nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist. Zu dieser Klarstellung sah sich der Gesetzgeber wegen einer nach seiner Auffassung dem Zweck der Anrechnung widersprechenden Auslegung der Vorschrift über die Anrechnung nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats (Beschl. v. 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324) veranlasst (vgl. BT-Drucks. 16/12717, S. 58). Dies hat der XII. Zivilsenat in dem Beschluss vom 9. Dezember 2009, (XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 ff.) im Einzelnen dargelegt. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei.
Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 38/10

 

FamFG § 18 Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 3 Satz 2, § 70 Abs. 3 Satz 2, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 420
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe rich-tet sich nicht nach § 70 FamFG, sondern nach § 574 ZPO und setzt auch in Freiheitsentziehungssachen die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.

Die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtsbeschwerdebegründung beginnt gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie beträgt in verfassungskonformer Anwendung von § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG einen Monat (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt auch für die persönliche Anhörung des Betroffenen.

Der Sicherungshaftantrag der beteiligten Behörde muss dem Betroffenen vor der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG zugeleitet werden. Die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung genügt (nur), wenn der Sachverhalt einfach gelagert und der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist.

Nur unter diesen Voraussetzungen kann bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen auch von einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags abgesehen und für die mündliche Eröffnung ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden.

Bei Betroffenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist regelmäßig nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuordnen, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist.
Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09

 

ZVG §§ 20, 28 Abs. 1, 180 Abs. 1
Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.
Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09

 

AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Bei Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss der Haftrichter auch dann eigenverantwortlich prüfen, ob der Ausländer infolge unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde eine auf diesen Tatbestand gestützte, nicht bestandskräftige Zurückschiebungsverfügung erlassen hat.

AufenthG § 50 Abs. 1
Ist ein Ausländer ohne gültigen Reisepass in die Bundesrepublik eingereist, kommt ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei oder aufgrund der in dem dazu vereinbarten Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 enthaltenen "Stillhalteklausel" nicht in Betracht.
Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09

 

BGB § 321
Auch ein vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten des Vorleistungsberechtigten kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungsverpflichteten gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen.

Das Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts schließt den Verzug des Vorleistungsverpflichteten aus.
Urteil vom 11. Dezember 2009 - V ZR 217/08

 

ZPO §§ 2, 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 , 574 Abs. 2 Nr. 2
Der Wert der Beschwer eines Klägers, der mit seiner Klage auf Beseitigung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten hat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140).
Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09

 

WEG § 28 Abs. 3, § 21 Abs. 4
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19).
Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09

 

BGB §§ 242, 399 Alt. 1, 1090, 1092 Abs. 1 Satz 1
Nach § 399 Alt. 1 BGB ist ein Anspruch ist nicht abtretbar, wenn sich durch die Abtretung der Inhalt der Leistung verändert. Eine Inhaltsänderung ist u.a. dann gegeben, wenn der Gebrauch einer Sache einem anderen als dem ursprünglich Berechtigten überlassen werden soll; denn die Person des Benutzers ist wesentlich für das Vertrauen, das der Überlassende hinsichtlich der pfleglichen Behandlung der Sache hat (BGH, Urt. v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 399 Rdn. 7; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 399 Rdn. 8). Ein solches schutzwürdiges Vertrauen besteht nicht, wenn sich der Schuldner zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit verpflichtet hat. Denn die Veränderung in der Person des Berechtigten nach der Entstehung des Rechts liegt in der Natur der Sache, so dass der Besteller von vornherein damit rechnen muss, dass sein Grundstück von anderen Personen als dem ursprünglichen Berechtigten benutzt wird. Anders ist es aber bei der Verpflichtung zur Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB). In diesem Fall ist der Bestellungsanspruch jedenfalls dann nicht übertragbar, wenn Versprechensempfänger und Begünstigter identisch sind (Senat, BGHZ 28, 99, 102; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 399 Rdn. 4; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1092 Rdn. 4). Denn die Dienstbarkeit ist auf das persönliche Bedürfnis des Berechtigten zugeschnitten und an eine bestimmte Person gebunden. Demgemäß ist sie nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere auf das Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08, NJW 2009, 847, 849 - insoweit in BGHZ 179, 146 ff. nicht abgedruckt).
Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 42/09

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139; BGB 434, 437
Zielt ein als Beweis angebotenes Sachverständigengutachten auf die Klärung der Frage ab, ob an einem Haus behauptete Feuchtigkeitserscheinungen in einer Weise erkennbar waren, dass sich der Schluss darauf aufdrängt, der Verkäufer habe das Vorliegen eines aufklärungspflichtigen Mangels zumindest billigend in Kauf genommen, kann diese Beweisfrage von einem Sachverständigen mit den ihm typischerweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten werden. Denn es geht darum, ob sich bestimmte Mängel dem Verkäufer eines Hauses von selbst erschließen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstrengungen bedarf (Senat, Beschl. v. 8. Oktober 2009, V ZB 84/09, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vor diesem Hintergrund hat der Käufer mithin die subjektive Seite der Arglist in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Die Nichterhebung des angebotene Sachverständigenbeweises findrt bei dieser Sachlage im Prozessrecht keine Stütze und stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG NJW 2003, 125, 127; Senatsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181).
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V ZR 21/09

 

WEG §§ 23 Abs. 4; 46 Abs. 1 Satz 2
Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.
Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08

 

BGB § 556 Abs. 3
Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.
Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09

 

BGB § 1104; GBBerG § 6 Abs. 1a
In den Bundesländern, in denen § 6 Abs. 1a GBBerG - gegebenenfalls auf Grund landesrechtlicher Erstreckung nach Absatz 3 der Vorschrift - gilt, kann der Inhaber eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Vorkaufsrechts mit seinem Recht nach Maßgabe von § 1104 Abs. 1 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann ausgeschlossen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
Beschluss vom 4. Juni 2009 - V ZB 1/09

 

BGB §§ 280, 281, 311 Abs. 2 Nr. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3
Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.

Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08
Pressemitteilung Nr. 66/09

 

Zum Wegfall einer Dienstbarkeit  wegen Vorteilswegfalls.
Dass § 1090 Abs. 2 BGB nicht auf § 1019 BGB verweist, bedeutet nur, dass der auch für das Entstehen und den Fortbestand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit konstitutive Vorteil nicht grundstücksbezogen sein muss, es vielmehr genügt, dass die Dienstbarkeit für irgendjemanden einen erlaubten Vorteil bietet (Senat, BGHZ 41, 209, 212 ff.; Urt. v. 24. Juni 1983, V ZR 167/82, NJW 1984, 924). Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein eigenes oder fremdes Interesse, das auch in der Verfolgung öffentlicher Belange bestehen kann. Demgemäß erlischt das dingliche Recht, wenn das mit der Dienstbarkeitsbestellung verfolgte Interesse endgültig entfallen ist (vgl. Senat, BGHZ 41, 209, 213 f.; Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 189/83, NJW 1985, 1025; BGH NJW 1984, 924; OLG Celle, NZM 2005, 39, 40; ferner Senat, Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124; BGH VIZ 1999, 225, 226 f.).
Urteil vom 6. Februar 2009 – V ZR 139/08

 

EGZPO § 26 Nr. 8
Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Die Beschwer dessen, der zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilt worden ist, ist grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatz-vornahme des Abrisses zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Senat, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353; v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, 1012; Beschl. v. 15. Juni 2005, XII ZR 104/02, NZM 2005, 677 - std. Rspr.).
Beschluss vom 29. Januar 2009 – V ZR 152/08

 

BGB §§ 1170, 1171; ZPO §§ 265, 266
Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist(Fortführung von BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 38/03, NJW-RR 2004, 664).

Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind auch im Aufgebotsverfahren anzuwenden.
Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08 

 

ZPO § 545
Auch nach Inkraftreten der Zivilprozessreform 2002 kann die Revision nur auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08

 

ZVG § 75
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt.
Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08

 

ZVG § 39 Abs. 1
Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG bestimmt werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht.

Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.
Beschluss vom 16. Oktober 2008 – V ZB 94/08

 

EGZPO § 26 Nr. 8
Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
Beschluss vom 25. September 2008 - V ZR 36/08

 

ZPO § 233 I
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten.
Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08

 

Zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eine Zuschlagsbeschlusses nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO
Beschluss vom 27. August 2008 - V ZB 94/08

 

Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt.
Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07

 

GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 544 Abs. 7 ZPO
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Insoweit gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655).
Beschluss vom 3. Juli 2008 – V ZR 194/07

 

Die finanzierende Bank kann die Kaufpreisschuld des Käufers nur erfüllen, wenn sie unter Abgabe einer eigenen Tilgungsbestimmung als Dritter gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB oder als Hilfsperson des Käufers unter Übermittlung von dessen - wirksamer - Tilgungsbestimmung gemäß § 362 Abs. 1 BGB an den Verkäufer zahlt. Eine wirksame Tilgungsbestimmung des Käufers fehlt in der Regel, wenn der Darlehensvertrag nichtig ist.
Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07 

 

GG Art. 103 Abs. 1, ZPO §§ 139, 544 Abs. 7 ZPO
Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht einer Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2006, IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 m.w.N.). Dabei muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (BVerfG NJW 2003, 2524).
Beschluss vom 26. Juni 2008 – V ZR 225/07

 

Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, insbesondere die Begrenzung des Ankaufspreises für Verkehrsflächen nach § 5, ist verfassungsgemäß.
Urteil vom 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 

 

ZPO §§ 323, 767
Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Klage nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.
Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07

 

Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt.
Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06

 

ZwVwV § 18 Abs. 2
Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte. Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Beschluss vom  15. November 2007 - V ZB 12/07

 

ZVG § 56 Satz 3
Der Haftungsausschluss nach § 56 Satz 3 ZVG hat zur Folge, dass der Ersteher den Zuschlag auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sachmangel begründet.
Beschluss vom 18.  Oktober 2007 - V ZB 44/07

 

Der bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zulässige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann nicht allein deshalb als erschüttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspartei das Missverhältnis kannte. 
Urteil vom 29. Juli 2007 - V ZR 1/06

 

Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters aus § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur bei dem ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen (Bestätigung von BGHZ 167, 58, 61 ff.). Auf nachfolgende Verkäufe erstreckt es sich auch dann nicht, wenn die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei dem ersten Verkauf nicht bestand, weil die Wohnung an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft wurde (§ 577 Abs. 1 Satz 2 BGB), oder wenn die 
Ermittlung des anteiligen Preises, der für die dem Vorkaufsrecht unterfallende Eigentumswohnung zu zahlen ist, für den Mieter schwierig gewesen wäre.
Urteil vom 22. Juli 2007 - V ZR 269/06

 

ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A; ZVG §§ 97 Abs. 2, 98 Satz 2
Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes anzufechten.
Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 8/07

 

BGB § 138 Abs. 1 Aa
Der bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zulässige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann nicht allein deshalb als erschüttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspartei das Missverhältnis kannte.
Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 1/06

 

BGB § 577 Abs. 1
Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters aus § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur bei dem ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen (Bestätigung von BGHZ 167, 58, 61 ff.).

Auf nachfolgende Verkäufe erstreckt es sich auch dann nicht, wenn die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei dem ersten Verkauf nicht bestand, weil die Wohnung an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft wurde (§ 577 Abs. 1 Satz 2 BGB), oder wenn die Ermittlung des anteiligen Preises, der für die dem Vorkaufsrecht unterfallende Eigentumswohnung zu zahlen ist, für den Mieter schwierig gewesen wäre.
Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 269/06

 

§ 27 RVG erfasst einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht. Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.
Beschluss vom  8. März 2007 - V ZB 63/06

 

Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, auch dann für jedes Grundstück oder Recht gesondert anzusetzen, wenn Mieteinnahmen erzielt wurden. Ob die Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder für jedes Objekt einzeln angeordnet wird, ist für den gesonderten Ansatz der Mindestvergütung für jedes Zwangsvollstreckungsobjekt ohne Belang. Ob eine Zwangsverwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, ist nicht bei der Festsetzung der Vergütung, sondern bei der Vollstreckung dieser Kosten oder in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Gläubiger auf Erstattung von aus den Verwaltungseinnahmen berichtigter Kosten zu prüfen.
Beschluss vom 18. Januar 2007 - V ZB 63/06

 

Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundstückseigentümer gezahlte Anschluss- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die endgültige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren entstanden ist. Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuss auf solche Beiträge und wird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, kann er von dem nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§ 677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem Vertragsschluss oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der Erstattungsanspruch gegen diesen.
Urteil vom 8. Dezember 2006 - V ZR 103/06

 

Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel steht der Verurteilung zur Zahlung von künftigem Erbbauzins nicht entgegen.
Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06

 

Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Makler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Makler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zuzurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzugeben hat. Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich gewesen.
Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 120/03

 

Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.
Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02

 

Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln - ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulassungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern lässt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte.
Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02

 
   
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