Zuständigkeit des XIII. Zivilsenats

Wenn Sie sich einen Überblick über diejenigen Entscheidungen des XIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verschaffen wollen, an denen die Sozietät beteiligt war, finden Sie eine entsprechende Auswahl unter „Schwerpunkte“. 

Dem XIII. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber einschließlich der Entscheidungen in Vorlegungsverfahren gemäß § 179 GWB, Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kauf und Tausch, die das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) betreffen, sowie Rechtsbeschwerden gemäß § 70 Abs. 2 FamFG in Freiheitsentziehungssachen. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

 

 

 

AsylG § 14 Abs. 3 Satz 3 
Ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat unterbricht die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG mit der Folge, dass sie im Falle der Ablehnung des Ersuchens erneut zu laufen beginnt. 
Beschluss vom 26. September 2023 - XIII ZB 65/21

 

 

GAEB-Dateiformat 

VOB/A 2016 §§ 11, 11a, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 
a) Der Auftraggeber kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A 2016 festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A) bei der Einreichung von elektronischen Angeboten zu verwenden sind. 
b) Werden vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 auszuschließen. 
Urteil vom 16. Mai 2023 - XIII ZR 14/21

 

 

FamFG § 7 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 429 Abs. 2 Nr. 2 
Eine Vertrauensperson, die am Haftanordnungsverfahren vor dem Amtsgericht nicht beteiligt war, ist nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss befugt, mit dem die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückgewiesen wird (Klarstellung im Hinblick auf BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 8). 
Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20

 

 

Anschlusskonkurrenz 

EEG 2012 § 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 
Eine verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist nicht von vornherein ausgeschlossen und kann dem Anschlussanspruch eines anderen Anlagenbetreibers an dem reservierten Verknüpfungspunkt entgegenstehen, selbst wenn dessen Anlage früher anschlussfertig errichtet wird. 
Urteil vom 21. März 2023 - XIII ZR 2/20

 

 

GG Art. 104 
Das Beschleunigungsgebot ist nicht schon verletzt, wenn einer der für die Vorbereitung einer Abschiebung erforderlichen zahlreichen Bearbeitungsschritte nicht sofort erfolgt. Es reicht im Hinblick auf den der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraum aus, wenn die Vorbereitung der Abschiebung so vorangetrieben wird, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt. 
Beschluss vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21

 

 

Durchlaufende Posten 

GKG § 50 Abs. 2 
Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Bruttoangebotssumme einschließlich sogenannter "durchlaufender Posten". 
Beschluss vom 29. November 2022 - XIII ZB 64/21

 

 

GG Art. 104 
Der bei der Umsetzung der Abschiebung bestehende organisatorische Spielraum erlaubt der Behörde Planungsänderungen aus sachlichen Gründen wie die Umbuchung eines ursprünglich für eine bestimmte Person geplanten Flugs unter Berücksichtigung der verfügbaren Flugkapazitäten und anderweitig vorzunehmender Abschiebungen, sofern innerhalb der bestehenden Überstellungsfrist ein möglichst zeitnaher neuer Abschiebetermin festgelegt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 17 ff.). 
Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19

 

 

Deponiekosten 

VOB/A 2016 § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 
a) Versteht der Bieter die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses falsch und gibt daher den deutlich höheren Preis einer Leistung an, die nach dem Leistungsverzeichnis gar nicht zu erbringen ist, enthält sein Angebot nicht den geforderten Preis, so dass es gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 auszuschließen ist. 
b) Aufklärung über die Preiskalkulation eines Nachunternehmers kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn zu klären ist, ob das Angebot den Vorgaben im Leistungsverzeichnis entspricht. 
Urteil vom 13. September 2022 - XIII ZR 9/20

 

 

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; FamFG § 427 Abs. 1 
Hat das Amtsgericht unter Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens eine Haftanordnung im Hauptsacheverfahren erlassen anstatt wie geboten vorläufig über die Freiheitsentziehung zu entscheiden, muss es - wenn sich in der Folge ein Rechtsanwalt für den Betroffenen meldet - im Abhilfeverfahren eine erneute Anhörung unter Beiziehung des Rechtsanwalts durchführen, um den Verstoß zu heilen. 
Beschluss vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20

 

 

Sanktion bei Meldepflichtverstoß 
GG Art. 20 Abs. 3, EEG 2017 vom 13.10.2016 § 52 Abs. 3 Nr. 1, EEG 2017 vom 17.12.2018 § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2, 3 
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 gilt bei Verstößen gegen die Meldepflicht auch für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen zur Solarstromerzeugung die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017. 
b) Die rückwirkende Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei Verstößen des Betreibers einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage gegen Meldepflichten ist mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar. 
Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21

 

 

Bodenbelagsarbeiten 

BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 E 
Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt. 
Urteil vom 23. November 2021 - XIII ZR 20/19

 

 

AufenthG § 2 Abs. 15 Satz 2 aF 
Soweit die Umstände der Feststellung des Betroffenen im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass dieser den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, und diese Umstände ein Indiz für Fluchtgefahr begründen, wird dieser Anhaltspunkt durch die Einleitung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht gegenstandslos; allerdings kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Fluchtgefahr zu verneinen sein, wenn die Reise - mit Deutschland - einen Mitgliedstaat zum Ziel hat, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein könnte. 
Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 35/19

 

AsylG § 34a Abs. 1 
Ist der Betroffene weder kraft Gesetzes noch auf Grund eines anderen Bescheids vollziehbar ausreisepflichtig und wird seine Ausreisepflicht erst durch die (mit der Ablehnung eines Asylantrags) ergangene Abschiebungsanordnung begründet, muss deren Bekanntgabe vor Anordnung von Sicherungshaft festgestellt werden. Sie ist dann nicht nur Vollstreckungshandlung, sondern Grundlage der Ausreisepflicht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 9, 12). 
Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 97/19

 

FamFG § 70 Abs. 4, § 427 Abs. 2
Wird eine vorläufig angeordnete Freiheitsentziehung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht in Gestalt eines "klarstellenden Beschlusses" aufrechterhalten, so stellt dies eine Entscheidung über die Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG und keine Entscheidung in der Hauptsache dar.
Beschluss vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 72/19

 

 

Richtlinie 2008/115/EG Art. 17; AufenthG §§ 15 Abs. 6, 62 Abs. 1, 62a Abs. 3 
Es stellt kein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbarendes strukturelles Defizit dar, wenn während eines Transitaufenthalts kein Zugang zu Bildung ermöglicht wird. 
Beschluss vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 94/19


 

GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2 
Ein wegen Ablaufs der Haft- oder Gewahrsamszeit oder des Datums der geplanten Abschiebung oder Überstellung unmittelbar bevorstehendes Haftende rechtfertigt es nicht, zulasten eines Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten. Kann das Haftaufhebungs-, Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor der Abschiebung oder Überstellung nicht verfahrensordnungsgemäß abgeschlossen werden, kann es der Betroffene im Hinblick auf sein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme mit einem Antrag entsprechend § 62 FamFG fortsetzen. 
Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88/20

 

 

 

FamFG § 66 Satz 1

Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde fehlt, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll.
Beschluss vom 25. April 2023 - XIII ZB 11/21

 

 

FamFG § 13 Abs. 4, § 58 Abs. 2 
a) Macht der Beteiligte geltend, durch die Verweigerung einer Überlassung der Akten in die Geschäftsräume und die Verweisung auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein, stehen § 13 Abs. 4 Satz 3, § 58 Abs. 2 FamFG in einer an Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung einer Überprüfung der Verweigerung der Aktenüberlassung im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. 
b) Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung liegt vor, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist und dem Beteiligten faktisch die Möglichkeit nimmt, von seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen. In einem Beschwerdeverfahren wird es jedenfalls dann allein ermessensgerecht sein, dem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten auf Überlassung von Verfahrens- und Sachakten zu entsprechen, wenn die zeitlichen Umstände dieses Verfahren erlauben und weder akten- noch personenbezogene wichtige Gründe dem entgegenstehen. 
Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 59/20

 

 

FamFG § 417 Abs. 1, § 62 
Die Feststellung, dass die Anordnung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, erfasst den gesamten Zeitraum vom Erlass der Anordnung bis zur Entlassung des Betroffenen und beinhaltet, dass die Freiheitsentziehung bis zur Entlassung rechtswidrig war. 
Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19

 

AufenthG § 62 Abs. 3a Nr. 5
Der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat.
Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 47/20

 

 

AufenthG § 62b 
a) Die Ausübung des Ermessens bei der Anordnung des Ausreisegewahrsams nach § 62b AufenthG erfordert eine Berücksichtigung der relevanten persönlichen Umstände des Betroffenen. 
b) Hat das Amtsgericht nicht erkannt, dass es ein Ermessen hat, und den Betroffenen nicht zu seinen für die Ermessensausübung relevanten persönlichen Umständen - z.B. seiner Arbeitsstelle - befragt, kann der Ermessensfehler nur nach erneuter Anhörung des Betroffenen und nur für die Zukunft geheilt werden. 
Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 50/20

 

Solarpark Tutow
EEG 2009 § 4, § 8 Abs. 1 EEG 2012 § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 
a) Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheidet aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, ZNER 2020, 242 ff.). 
b) Die Pflicht des Netzbetreibers zur Abnahme von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen ist tatbestandlich ausgeschlossen, wenn und soweit das Stromnetz oder der Netzbereich, mit dem die Anlage verbunden ist, aufgrund von Arbeiten zum Zwecke seiner Optimierung, seiner Verstärkung oder seines Ausbaus spannungsfrei geschaltet ist und daher technisch keinen Strom aufnehmen, transportieren und verteilen kann. Dem Anlagenbetreiber steht in einem solchen Fall bei einer Einspeiseunterbrechung kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB zu. 
c) Bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ist der Netzbetreiber aufgrund der ihn aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Erneuerbare-Energien-Anlagen im Rahmen des ihm nach einer Interessenabwägung Zumutbaren gehalten, deren Belange bei der Organisation der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die für ihn zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwand führen würden. Daher schuldet er keine Organisation der Netzausbauarbeiten, die eine Kostenerhöhung zur Folge hätte, und ist nicht verpflichtet, Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisorischen Netzzugang auf eigene Kosten herzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.). 
d) Im Rahmen der bei der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Organisation und Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht, dessen Ausfüllung in erster Linie an dem öffentlichen Interesse an einem zügigen und effizienten Netzausbau zu orientieren ist, und dass der Netzbetreiber nicht nur die Interessen des einzelnen Anlagenbetreibers, sondern auch die von Dritten, insbesondere die anderer Einspeisewilliger sowie die der Stromabnehmer, zu berücksichtigen hat. 
Urteil vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19

 

 

GG Art. 104 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. c 
Erklärt der Betroffene bei der Anhörung, sich ohne Anwalt nicht oder nicht weiter äußern zu wollen, darf der Haftrichter eine Freiheitsentziehung nicht anordnen, ohne zu klären, ob der Betroffene damit - unabhängig von den Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Verfahrenskostenhilfe - sein Recht auf Hinzuziehung anwaltlichen Beistands geltend machen will. Er muss deshalb den Betroffenen fragen, ob ein Anwalt kontaktiert werden soll, oder ihm hierzu Gelegenheit geben. Unterbleibt eine solche Klärung des Willens des Betroffenen, ist zu vermuten, dass dem Betroffenen der Zugang zu einem Anwalt verwehrt wurde. 
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 123/19

 

 

FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 
Ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht aus einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, genügt der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, wenn dieser wegen der Zustellung des Bescheids auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts Bezug nimmt, soweit keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Abschlussmitteilung vorliegen. 
Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19

 

 

AufenthG § 15 Abs. 1 Satz 1, Richtlinie 2008/115/EG Art. 15 Abs. 1
Beim Vollzug einer Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen ist § 15 Abs. 5 Satz 1AufenthG im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt.

AufenthG § 15 Abs. 1 Satz 1, Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2
Beim Vollzug einer Zurückweisung in den für die Prüfung des Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erhebliche Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385, und BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – XIII ZB 81/19, juris).

AufenthG § 15 Abs. 1 Satz 1
Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union weder eine vollziehbare Ausreisepflicht noch eine Abschiebungsandrohung voraus(Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583; Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – XIII ZB 81/19, juris Rn.16).
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 133/19

 


FamFG § 70 Abs. 1, Abs. 3 
Der Behörde steht die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der Anordnung oder Fortdauer der Haft festgestellt worden ist, nur dann zu, wenn das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. 
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 41/20

 

 

Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 Satz 2 aF 
Die Abschiebungshaft kann bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, in einer allgemeinen Haftanstalt vollzogen werden, wenn er getrennt von Strafgefangenen untergebracht wird und diese Art des Haftvollzugs im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020 – C-18/19, juris).
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 3/19
 


AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 3 
Für die Anordnung von Sicherungshaft ist auch Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergibt, dass zwar keine exakte Zeitangabe möglich ist, jedoch erwartet werden kann, dass innerhalb der maßgeblichen Höchstfrist für die Dauer der Haft eine Beseitigung oder ein Wegfall des Abschiebungshindernisses erfolgen wird.
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 7/19

 

Flüchtlingsunterkunft 
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 Gb 
a) Verletzt der öffentliche Auftraggeber eine Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis, indem er ein Vergabeverfahren rechtswidrig aufhebt (hier: ohne einen Aufhebungsgrund nach § 17 Abs. 1 VOB/A), steht dem Bieter, auf dessen Angebot bei Vergabe des Auftrags der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der dem Bieter durch die mangelnde Beachtung der für das Verfahren und seine mögliche Aufhebung maßgeblichen Vorschriften entstanden ist. 
b) Dieser zu ersetzende Schaden besteht grundsätzlich in den Aufwendungen, die der Bieter zur Wahrnehmung seiner Chance auf einen Zuschlag vorgenommen hat und hierzu für erforderlich halten durfte. Personalkosten für die Angebotserstellung sind dabei auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er ohne diesen Aufwand durch deren Tätigkeit anderweitig Einnahmen erwirtschaftet hätte, ersatzfähig. 
c) Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abgeschlossen wird, der Zuschlag jedoch nicht demjenigen Bieter erteilt wird, auf dessen Angebot bei Beachtung der maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften allein ein Zuschlag hätte erteilt werden dürfen. 
d) Dem Abschluss eines Vergabeverfahrens mit dem Zuschlag an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter ist es gleichzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber ein wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis dadurch herbeiführt, dass er die Ausschreibung aufhebt, ohne dass ein anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, und den Auftrag außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens oder in einem weiteren Vergabeverfahren an einen Bieter vergibt, an den der Auftrag nach dem Ergebnis des aufgehobenen Vergabeverfahrens nicht hätte vergeben werden dürfen. 
e) Voraussetzung hierfür ist, dass der später vergebene Auftrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft und die Auftragsvergabe einem Zuschlag im aufgehobenen Vergabeverfahren an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter gleichzustellen ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht - im Hinblick auf die Vergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Angebot - aus sachlichen und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. September 1998 – X ZR 99/96, juris Rn. 35 und BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 21 – Fahrbahnerneuerung I). 
Urteil vom 08. Dezember 2020 – XIII ZR 19/19


FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 
a) Erfordert die Heilung entsprechender Mängel des Haftantrags die Erläuterung des für die – noch nicht erfolgte – Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes, sind auch in einem dazu eingereichten ergänzenden Schriftsatz nähere Ausführungen in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. 
b) Hat die beteiligte Behörde dagegen die Organisation der begleiteten Abschiebung des Betroffenen bei Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes abgeschlossen, kann sie die in dem Haftantrag fehlenden Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Haft nicht mit dem bloßen Hinweis auf die vorliegende Flugbuchung für einen Flug in knapp sechs Wochen nachholen. 

FamFG § 420 
Eine im Einzelfall nicht ausreichende Durchdringungstiefe der Anhörung führt nicht dazu, dass die durchgeführte Anhörung als "Nichtanhörung" anzusehen und § 420 Abs. 1 FamFG verletzt wäre, sondern gegebenenfalls dazu, dass die Sachaufklärung den Anforderungen nicht genügt und § 26 FamFG verletzt ist. 
Beschluss vom 10. November 2020 – XIII ZB 58/19
 

FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 
Eine Darstellung des maßgeblichen Verfahrens im Haftantrag ist entbehrlich, wenn die Verfahrensschritte, die nach den einschlägigen völkervertrags- oder unionsrechtlichen Regelungen für die Überprüfung der erforderlichen Dauer der Haft entscheidend sind, so dargestellt werden, dass der Haftrichter in eine Prüfung eintreten kann.
Beschluss vom 06. Oktober 2020 – XIII ZB 114/19


FamFG § 428
Die ordentlichen Gerichte sind nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen wird oder nicht rechtzeitig von der beteiligten Behörde beendet wird.

AsylG § 14 Abs. 3 Satz 3, VwVG § 15 Abs. 3
a) Die beteiligte Behörde hat in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 3 VwVG den Vollzug der Abschiebungshaft schon an dem Tag, an dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, den aus der Haft heraus gestellten Asylantrag als "einfach" unbegründet abzulehnen, einzustellen und die Freilassung des Betroffenen zu veranlassen.
b) Dazu hat das Bundesamt parallel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung des Bescheids an den Betroffenen den Erlass und den Inhalt einer solchen Entscheidung auf dem schnellstmöglichen Weg, regelmäßig mit Telefax oder E-Mail, der Behörde, die die Haft erwirkt hat, und der Einrichtung mitzuteilen, in der die Haft vollzogen wird.
Beschluss vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19
 


AufenthG § 58a Abs. 1, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a aF 
Für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG aF (= § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nF) genügt regelmäßig das Vorliegen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG, die nicht unmittelbar vollzogen werden kann. 
Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 13/20 

 

FamFG § 426
a) Im Haftaufhebungsverfahren können auch Einwände gegen die Zulässigkeit des Haftantrags erhoben werden, wenn die Mängel des Antrags im vorausgegangenen Haftanordnungsverfahren nicht wirksam geheilt worden sind.
b) Eine Aufhebung der Haft kommt bei Fehlen des erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nur in Betracht, wenn nicht erwartet werden kann, dass das darin liegende Hindernis bis zur Abschiebung ausgeräumt wird.
c) Im Verfahren über die Aufhebung einer für einen zu langen Zeitraum angeordneten Haft nach § 426 FamFG ist zu berücksichtigen, wenn innerhalb der auf den zulässigen Zeitraum begrenzten Haft Umstände eingetreten sind, die zu einer Verlängerung der Haft geführt hätten.
Beschluss vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19

 

AsylG § 13 Abs. 1, § 55 Abs. 1; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4
Die Haftgerichte haben - von Fällen offenkundiger Rechtsverletzung abgesehen - im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht zu prüfen, Angaben eines Betroffenen mangels Äußerung eines Schutzersuchens i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG nicht als Asylantrag zu behandeln. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, die Angaben eines Betroffenen nicht als Asylantrag zu behandeln, sind vom Haftrichter erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat, und sich daraus ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – XIII ZB 53/19, juris Rn. 14, und vom 24. Juni 2020 – XIII ZB 20/19, juris      Rn. 8).
Beschluss vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20

 

AufenthG § 72 Abs. 4 Satz 1
Im Hinblick auf Ermittlungsverfahren, die nach § 154 StPO eingestellt sind, bedarf es für die Abschiebung keines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens.
Beschluss vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 31/20

 

Ortenau-Klinikum
VOB/A 2012 § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u; § 16 Abs. 2 Nr. 1
a) Die Eignung eines Bieters, insbesondere seine für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Leistungsfähigkeit, darf nur an Kriterien gemessen werden, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen genannt hat oder die sich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums zwingend aus der Sache ergeben.
b) Wegen Nichterfüllung von Anforderungen an die Personalausstattung, die in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich verlangt werden, darf ein Bieter nur dann als nicht hinreichend leistungsfähig ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände objektiv zumindest ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal den Auftrag ordnungsgemäß und fristgerecht ausführen kann.
c) Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Unrecht wegen Nichterfüllung nicht-bekanntgemachter Eignungskriterien als ungeeignet aus und erteilt den Auftrag einem anderen Bieter, steht es dem Schadensersatzanspruch des ausgeschlossenen Bieters nicht entgegen, dass der Auftraggeber die Erfüllung und den Nachweis dieser Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen hätte voraussetzen dürfen.
Urteil vom 06. Oktober 2020 - XIII ZR 21/19

 

AufenthG § 15 Abs. 6
a) Bei Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG hat das Gericht die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die Bedingungen der Unterbringung ergeben.
b) Die dem Gericht obliegende Prüfung ist auf strukturelle Defizite beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehen oder absehbar sind.
Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19

 

AufenthG § 15 Abs. 6
a) Bei Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG hat das Gericht die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die Bedingungen der Unterbringung ergeben.
b) Die dem Gericht obliegende Prüfung ist auf strukturelle Defizite beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehen oder absehbar sind.
Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19

 

AufenthG § 15 Abs. 6
a) Bei Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG hat das Gericht die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die Bedingungen der Unterbringung ergeben.
b) Die dem Gericht obliegende Prüfung ist auf strukturelle Defizite beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehen oder absehbar sind.
Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19

 

AufenthG § 62 Abs. 1 Satz 3; FamFG § 26
a) Kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der Betroffene minderjährig ist, darf Abschiebungshaft nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeordnet werden.
b) Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen werden nicht bereits dadurch begründet, dass dieser angibt, minderjährig zu sein. Ist diese Angabe aufgrund der Umstände und nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen offenkundig falsch, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich. Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, ist eine weitere Aufklärung erforderlich. Dabei hat sich der Tatrichter insbesondere auch mit von der eigenen Einschätzung abweichenden Einschätzungen fachkundiger Behörden auseinanderzusetzen. Urkundliche Nachweise sind daraufhin zu überprüfen, ob der beurkundete Sachverhalt und dessen Zuordnung zur Person des Betroffenen eindeutig sind.
Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 101/19

 

FamFG § 74 Abs. 6
Das Rechtsbeschwerdegericht kann über die sachliche Berechtigung eines Antrags oder einer (Rechts-)Beschwerde auch nach deren Zurückweisung als unzulässig entscheiden, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint.

FamFG § 26
Die beteiligte Behörde und die Haftgerichte dürfen von der Richtigkeit der Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ausgehen. Ermittlungen von Amts wegen nach § 26 FamFG sind nur veranlasst, wenn sich Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung ergeben.

AufenthG § 62b
Der Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG ist keine mindere Form der Sicherungshaft, sondern ein eigenständiges Mittel zur Sicherung der Vollstreckung der Ausreisepflicht.
Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19

 

AufenthG § 15 Abs. 5; AsylG § 18 Abs. 2
a) §15 Abs. 5 AufenthG ist auf Anordnungen von Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung nach § 15 Abs. 1 bis 4 AufenthG oder § 18 Abs. 2 AsylG nicht anwendbar, die im Rahmen von Kontrollen an Binnengrenzen stattfinden.
b) Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung des Vollzugs einer Zurückweisung bestimmen sich deshalb, je nach dem, in welchen Staat der Betroffene zurückgewiesen werden soll, nach      § 62 AufenthG oder Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs.14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG.
Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19

 

Fahrscheindrucker
GWB § 167 Abs. 1, § 171 Abs. 2
Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.
Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 135/19

 

Windpark Nateln
EEG 2014 § 32 Abs. 1 Nr. 1; EEG 2017 § 24 Abs.1 Nr. 1
Windenergieanlagen befinden sich in der Regel im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet, die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark). Eine direkte Nachbarschaft der zusammengefassten Anlagen in der Weise, dass sich zwischen ihnen keine anderen zu dem Windpark gehörige Generatoren oder Infrastruktureinrichtungen befinden, ist ebenso wenig erforderlich wie die Feststellung eines (objektiven) Umgehungstatbestands.
Urteil vom 14. Juli 2020 - XIII ZR 12/19

 

AufenthG aF § 2 Abs. 14, 15, AufenthG § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b
Die in § 2 Abs. 14, 15 AufenthG aF und § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a, 3b AufenthG bestimmten Anhaltspunkte für (erhebliche) Fluchtgefahr sind abschließend.
Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33/19

 

AufenthG § 106 Abs. 1
Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einer Ausweisungsverfügung, haben die Haftgerichte nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung zu prüfen, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit. Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie nur den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt; dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (Einschränkung von BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9).
Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19

 

FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel auch dann nicht geboten, wenn die beteiligte Behörde lediglich mitteilt, dass die Abschiebung in Absprache mit der für die Organisation sicherheitsbegleiteter Rückführungen zuständigen Stelle innerhalb eines bis zu sechs Wochen betragenden Zeitraums durchgeführt werden könne (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 – V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23, und vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 26/19).

AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 2
Eine wirksame Verfahrensabgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründet eine umfassende Zuständigkeit des aufnehmenden Gerichts für alle weiteren erforderlichen Entscheidungen in diesem Verfahren. Das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht ist auch für die Entscheidung über eine vor der Abgabe erhobene Beschwerde gegen die Haftanordnung des abgebenden Gerichts zuständig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2017 – V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293).
Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19

 

FamFG § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2
Auch in Freiheitsentziehungssachen kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Haftgericht für die Haftanordnung nicht zuständig gewesen sei. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren jedoch dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat.
Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19

 

Vergabesperre
BGB § 823 Abs. 1 Ai, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 5
a) Ein eingetragener Verein, der sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, genießt bei dieser Tätigkeit den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
b) Schließt ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren aus, steht dem ausgeschlossenen Unternehmen gegen die Umsetzung einer solchen rechtswidrigen Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zu.
c) Ein Interessenkonflikt bei einem Organmitglied des öffentlichen Auftraggebers kann eine Vergabesperre nur insoweit rechtfertigen, als der Gefahr eines Einflusses auf ein Vergabeverfahren nicht durch eine sachgerechte Organisation der Vorbereitung und Durchführung betroffener Vergabeverfahren sowie der hierauf bezogenen Entscheidungsprozesse begegnet werden kann.
Urteil vom 3. Juni 2020 - XIII ZR 22/19

 

AufenthG § 62 Abs. 4 Satz 3
Schriftliche Erklärungen des Zielstaats, ohne die der Betroffene nicht abgeschoben werden kann, sind Unterlagen im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG.
Beschluss vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 10/19

 

FamFG § 62, § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 426
a) Im Freiheitsentziehungsverfahren ist grundsätzlich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet.
b) Den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen.
c) Geht der Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht ein, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft nach § 62 FamFG ab Antragseingang beantragt werden.
Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19

 

FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2, § 426
Die Heilung von Mängeln des Haftantrags wirkt auch im Haftaufhebungsverfahren nur für die Zukunft. Wenn zusätzliche Feststellungen des Gerichts erforderlich sind, tritt die Heilung wie im Haftanordnungsverfahren mit der Entscheidung des Gerichts ein. Behebt die beteiligte Behörde dagegen selbst durch ausreichende eigene ergänzende Angaben die Defizite des Haftantrags, tritt die Heilung schon mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht ein.
Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19

 

FamFG § 417 Abs. 2; Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2 
In einem Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO muss weder dargelegt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Aufnahme verpflichtet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen soll, ob also eine Aufnahme (Art. 21 f. Dublin-III-VO) oder eine Wiederaufnahme (Art. 23 ff. Dublin-III-VO) betrieben wird (Aufgabe von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 – V ZB 234/11, juris, und vom 6. Dezember 2012 – V ZB 118/12, juris). Allerdings muss ausgeführt werden, dass eine Inhaftnahme nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO und nicht nach § 62 AufenthG beantragt wird. 

Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2 
Für die Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Pflicht des Zielstaates zur Aufnahme nach Art. 22 Dublin-III-VO oder zur Wiederaufnahme nach Art. 25 Dublin-III-VO wirksam entstanden ist und bei Ablauf der beantragten Haftdauer noch fortbesteht oder nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO wieder entfallen ist. Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 – V ZB 202/09, juris, vom 3. Februar 2011 – V ZB 12/10, juris, und vom 10. Januar 2019 – V ZB 159/17, juris). 
Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19

 

FamFG § 28 Abs. 4 
§ 165 ZPO, wonach die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, findet auf den Vermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG keine Anwendung. Dass dem Betroffenen in einer Abschiebungshaftsache vor seiner gerichtlichen Anhörung eine Ablichtung des Haftantrags übergeben worden ist, kann auch noch nach Abschluss der Instanz dokumentiert werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146). 
Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 37/19

 

§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF 
a) Ein der Ausländerbehörde nicht angezeigter Umzug des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der Unterkunft kann einen Wechsel des Aufenthaltsorts im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF begründen, wenn dadurch die Erreichbarkeit des Ausländers für die Ausländerbehörde zur Durchführung der Abschiebung nicht mehr gewährleistet ist. 
b) Einer auf diesen Fall zugeschnittenen Belehrung durch die Ausländerbehörde bedarf es nicht, wenn die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung in einer für den Ausländer verständlichen Sprache hingewiesen hat. 
c) Aus der Gültigkeitsdauer einer Grenzübertrittsbescheinigung oder dem in ihr genannten Datum der Ausreise lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die zuständige Behörde mit der Erteilung dieser Bescheinigung eine bereits abgelaufene Ausreisefrist im Sinne des § 50 Abs. 2 AufenthG entsprechend der Gültigkeitsdauer oder bis zu dem genannten Ausreisedatum verlängert oder neu angeordnet hat. 
Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 62/19



EEG-Umlage-Verzinsung II EEG 2014 § 60 Abs. 4 Satz 2, § 74 Satz 1 
a) Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. 
b) Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ab dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen, sofern es aufgrund der vom Übertragungsnetzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen die EEG-Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet hat. Dies gilt auch für Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014. 
Urteil vom 18. Februar 2020 - XIII ZR 13/19
 


EEG-Umlage-Verzinsung I 
EEG 2014 § 74 Satz 1 
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. 
Urteil vom 18. Februar 2020 - XIII ZR 10/19

 

AufenthG § 15 Abs. 5 Satz 1 
Haft zur Sicherung der Zurückweisung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen an Binnengrenzen der Europäischen Union nicht in Betracht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nach Überqueren der deutschen Grenze im grenznahen Bereich gestellt und ihm dort die - tatsächlich bereits erfolgte - Einreise verweigert wird. 
Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19
 


AufenthG § 72 Abs. 4 Satz 1 
a) Ergibt sich ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574). 
b) Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, ist der Haftantrag im Hinblick auf § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG nur zulässig, wenn die Behörde dieses mögliche Abschiebungshindernis ausräumt. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (teilweise Aufgabe von BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144). 
c) Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen kein laufendes, zustimmungspflichtiges Ermittlungsverfahren, weist aber der Betroffene im Verlauf des Verfahrens über die Haftanordnung oder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf ein solches hin, darf die Haft im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn mit der Erteilung des Einvernehmens bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin gerechnet werden kann. 
Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19

 

FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4; AufenthG § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 
Die Angabe, die Vorlaufzeit für eine Flugbuchung liege bei drei Wochen, genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG an einen Haftantrag zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich nicht. Es bedarf vielmehr einer Begründung, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage. 
Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19

 

Einspeisemanagement 
EEG 2012 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1; EEG 2014 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 
a) Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann. 
b) Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.). 
Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19

 

AufenthG (2015) § 2 Abs. 14 Nr. 6, Abs. 15 Satz 1; Dublin-III-Verordnung Art. 2 Buchst. n, Art. 28 Abs. 2 
Sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht, aus denen sich ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr ergeben kann, erfordern bestimmte Handlungen des Ausländers, die auf seine Absicht hindeuten, sich der Abschiebung zu entziehen, und auch objektiv einen gewichtigen Beitrag zur Vorbereitung einer möglichen Flucht darstellen. 
Beschluss vom 14. Januar 2020 - XIII ZB 1/19

 

Einspeiseleistungsreduzierung
EEG 2012 §6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.
Urteil vom 14. Januar 2020 - XIII ZR 5/19

 

Grippeschutzimpfung
GVG § 17a
Der Vergabesenat hat aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs. Gründe der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes erfordern aber nur dann eine Verweisung entsprechend § 17a GVG, wenn der Antragsteller sein im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgtes Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Fortführung BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB5/11, VergabeR 2012, 440 Rn. 24 - Rettungsdienstleistungen III).
Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19

 

Busvergabe Heinsberg 
Verordnung (EG) 1370/2007 Art. 5 Abs. 1 und 2 
a) Die Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO 1370/2007 geht nicht dadurch verloren, dass eine Behörde bestimmte Aufgaben wie die Bestimmung der Tarife oder Beförderungsbedingungen durch einen kommunalen Zweckverband erfüllen lässt. 
b) Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 angeordnete Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst auch Direktvergaben, die nicht durch den Abschluss eines Vertrags, sondern durch einen anderen rechtsverbindlichen Akt erfolgen, etwa durch Gesellschafterbeschluss oder durch gesellschaftsrechtliche Weisung. 
Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 120/19