Zuständigkeit des VIa. Zivilsenats

Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben.

 

 

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bl Cg, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 

Die im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung 
"3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt: […] - gegen die […] [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen." 
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132). 
Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22
Pressemitteilung Nr. 71/2023 vom 24. April 2023

 


ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 
Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern nach dem Wortlaut des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Rechtsmittelführers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, NZM 2021, 822 Rn. 5).
Beschluss vom 27. März 2023 – VIa ZR 660/22
 

 


ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 
Zum Erfordernis einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen des Berufungsurteils Zulassungsgründe darzulegen.
Beschluss vom 13. März 2023 – VIa ZR 1427/22
 

 

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 522 Abs. 1; 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
2. Ein Berufungsgericht darf unabhängig von konkreten Beanstandungen einer Berufungsbegründung ergänzend darauf hinweisen, dass es das angegriffene Urteil aus sich heraus für richtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 59/19, MDR 2020, 1334 Rn. 6).
Beschluss vom 16. Januar 2023 – VIa ZB 19/22

 

BGB § 249 Cb 
Zur Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten in einem sogenannten "Dieselfall" (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 81 f.; Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, NJW 2021, 2362 Rn. 11 ff.; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, VersR 2022, 115 Rn. 16; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 865/20, VersR 2021, 1451 Rn. 13). 
Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 409/22
 

 

 

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1; §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291; §§ 826, 31; 852 Satz 1
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung und der Ermittlung des Restschadensersatzanspruches.
Urteile vom 31. Oktober 2022 – VIa ZR 173/22 und VIa ZR 174/22

 

 

ZPO § 319
Der Ausspruch über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO zugänglich; allerdings setzt eine solche Berichtigung - was der Bundesgerichtshof trotz der formellen Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses (§ 319 Abs. 3 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 ZPO) zur Verhinderung eines Unterlaufens der zwingenden Vorschriften über den prozessualen Instanzenzug überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76) – eine offenbare, selbst für Dritte ohne weiteres deutliche Unrichtigkeit voraus. Dafür ist erforderlich, dass sich das dem Ausspruch über die (Nicht-)Zulassung der Revision zugrundeliegende Versehen des Berufungsgerichts aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13, WM 2015, 822 Rn. 7 mwN), ohne dass es sich allerdings bereits „auf den ersten Blick“ zeigen muss (BeckOK ZPO/Elzer, 45. Edition [Stand: 1. Juli 2022], § 319 Rn. 17; MünchKomm ZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 7).
Beschluss vom 26. September 2022 – VIa ZR 216/22

 

 

 

BGB §§ 826, 31
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung und der Ermittlung des Restschadensersatzanspruches.
Urteil vom 26. September 2022 – VIa ZR 474/21

 

 

 

BGB §§ 818 Abs. 1, 826, 852 Satz 1
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung und der Ermittlung des Restschadensersatzanspruches.
Urteile vom 19. September 2022 – VIa ZR 65/22 und VIa ZR 95/22

 

 

BGB §§ 826, 31; 852 Satz 1; §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung und der Ermittlung des Restschadensersatzanspruches.
Urteil vom 19. September 2022 – VIa ZR 649/21

 

 

BGB § 826 E, § 852 Satz 1, § 249 Cb
Zur Vorteilsausgleichung bei der Gewähr von Restschadensersatz im Falle des Weiterverkaufs eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Kraftfahrzeugs durch den Geschädigten.
Urteil vom 19. September 2022 – VIa ZR 281/22

 


BGB § 826, § 852 Satz 1
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung und der Ermittlung des Restschadensersatzanspruches.
Urteil vom 01. August 2022 – VIa 702/21

 

 

ZPO § 552a Satz 1; BGB § 826, § 852 Satz 1
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung und der Ermittlung des Restschadensersatzanspruches.
Beschluss vom 25. Juli 2022 – VIa ZR 204/22

 



BGB § 826, § 852 Satz 1
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung und der Ermittlung des Restschadensersatzanspruches.
Urteil vom 25. Juli 2022 – VIa ZR 601/21

 


BGB § 826, § 852 Satz 1
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung und der Ermittlung des Restschadensersatzanspruches (hier: EU-Reimport).
Urteil vom 25. Juli 2022 – VIa ZR 31/22
 

 


BGB § 826
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung.
Urteil vom 11. April 2022 – VIa ZR 135/21
 

 


BGB § 826
Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung.
Beschluss vom 14. März 2022 – VIa ZR 51/21