Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
In Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen (nur) beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Verfahren beim Bundesgerichtshof
Zivilverfahren vor dem BGH sind im Wesentlichen Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden. Alle Verfahren dienen der Überprüfung der Rechtsanwendung. Der BGH prüft also ausschließlich, ob eine angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Der BGH ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden, es sei denn, diese wurden ihrerseits verfahrensfehlerhaft getroffen. Neue Tatsachen können in der Revisionsinstanz – von sehr engen Ausnahmen abgesehen – nicht berücksichtigt werden.
Revisionen
Revisionen finden gegen Endurteile von Land- und Oberlandesgerichten statt, die diese Gerichte als Berufungsinstanz erlassen haben. Damit unmittelbar und sofort Revision beim BGH eingelegt werden kann, muss das Land- oder Oberlandesgericht die Revision in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen haben. Fehlt es an einer derartigen Zulassung, kann gegen die Nichtzulassung Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt und bei Erfolg dieser Beschwerde die Zulassung der Revision durch den BGH erreicht werden. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss kann der BGH, wenn die Berufungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, die angefochtene Entscheidung auch aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). In sehr seltenen Fällen ist gegen erstinstanzliche Urteile von Amts- und Landgerichten auch das Rechtsmittel der „Sprungrevision“ eröffnet (§ 566 ZPO).
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt gem. § 548 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. In Revisionsverfahren gibt es grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Senat des BGH. Der BGH kann jedoch eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision gem. § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn er davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Zuvor muss er den Prozessparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Die Verfahrensdauer bei den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen beträgt durchschnittlich etwa 12 Monate; die Erfolgsquote liegt bei rund 40 Prozent.
Nichtzulassungsbeschwerden
In den weit häufigeren Fällen, in denen das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann der Betroffene die Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde erreichen. Dieses Rechtsmittel besteht auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen hat. Dabei ist jeweils formal Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer hinreichend beschwert ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und dass er - neben der Gesetzwidrigkeit des Berufungsurteils - erfolgreich einen Revisionszulassungsgrund geltend machen kann (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Um die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers bestimmen zu können, ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert oft nur ein vager Anhaltspunkt. Insbesondere bei Unterlassungsklagen, Klagen auf Auskunft und/oder Rechnungslegung oder auch bei Feststellungsklagen kann die Beschwer vom festgesetzten Streitwert abweichen.
Ist die Beschwer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erreicht, ist weiterhin erforderlich, dass der BGH das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes bejaht, der in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geltend gemacht werden muss.
Revisionszulassungsgründe können gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur sein:
- die grundsätzliche Bedeutung einer Sache,
- die Fortbildung des Rechts oder
- die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Eine Rechtssache hat Grundsatzbedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Zur Fortbildung des Rechts ist die Revision zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen bzw. Gesetzeslücken auszufüllen. Letztlich ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies verlangt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrundes gilt es Rechts- oder Verfahrensfehler aufzudecken. Dabei darf es sich nicht nur um einen „Rechtsfehler im Einzelfall“ handeln. Es muss vielmehr ein über den Einzelfall hinausgehendes rechtliches Defizit vorliegen und von daher ein Interesse der Allgemeinheit an einer Korrektur der Berufungsentscheidung durch den Bundesgerichtshof bestehen. Neben derart symptomatischen Rechtsfehlern können auch Verfahrensfehler – so etwa Gehörsverletzungen oder Verstöße gegen das Willkürverbot aus verfassungsrechtlichen Gründen – die Zulassung der Revision zum Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung und zur Wahrung der Grundrechtsordnung gebieten.
Über die Zulassung einer Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der BGH erfahrungsgemäß innerhalb von sechs bis 18 Monaten; dabei führen weniger als 20 Prozent aller Nichtzulassungsbeschwerden tatsächlich zur Revisionszulassung. Das eigentliche Revisionsverfahren dauert dann noch weitere rund 12 Monate, die Erfolgsquote derartiger Revisionsverfahren liegt bei etwa 80 Prozent.
Rechtsbeschwerden
Rechtsbeschwerden richten sich, anders als Revision und Nichtzulassungsbeschwerde, nicht gegen Urteile, sondern gegen Beschlüsse, etwa in Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostensachen. Eine Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn die Vorinstanz sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ergibt sich die Statthaftigkeit aus dem Gesetz (z.B. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder § 15 Abs. 1 AVAG) hängt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde davon ab, ob einer der in § 574 Abs. 2 ZPO angeführten Zulässigkeitsgründe aufgezeigt werden kann. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft.
In Familiensachen wurde das Rechtsmittel der Revision zum 1. September 2009 durch die Rechtsbeschwerde abgelöst. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hier gem. § 70 FamFG grundsätzlich ebenfalls nur bei Zulassung durch die Vorinstanz.
Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Für die Rechtsbeschwerde gilt die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht. Knapp 50 Prozent der in der Sache entschiedenen Rechtsbeschwerden sind erfolgreich.
Gebühren des Anwalts beim Bundesgerichtshof
Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde fällt eine Gebühr von 2,3 (RVG Anlage 1 Nr. 3508) an, gleiches gilt für die Revision (RVG Anlage 1 Nr. 3208). Wird die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, fällt gemäß § 16 Nr. 13 RVG keine zusätzliche Verfahrensgebühr an. Werden mehrere Parteien vertreten, können Erhöhungsgebühren hinzukommen. Für die mündliche Verhandlung entsteht eine Gebühr von 1,5 (RVG Anlage 1 Nr. 3210).
In Rechtsbeschwerdeverfahren erhält der BGH-Anwalt eine Gebühr von 1,0 (RVG Anlage 1 Nr. 3502); in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen, in Anerkennungsverfahren, in Vollstreckbarerklärungs- und Klauselerteilungsverfahren sowie in weiteren besonderen Verfahren beträgt die Gebühr 2,3 (RVG Anlage 1, Vorbem. 3.5 i.V.m. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Vorbem. 3.2.2. i.V.m. Nr. 3208). Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gegenstandswert und kann im Einzelfall Modifikationen unterliegen.